
Die Schweizer Behörden online
Als ausländische Ehepartnerin bzw. Ehepartner oder Kind einer Schweizerin bzw. eines Schweizers können Sie unter bestimmen Voraussetzungen von der so genannten erleichterten Einbürgerung profitieren.
Im Gegensatz zur Heirat ermöglicht die eingetragene Partnerschaft keine erleichterte Einbürgerung für die ausländische Partnerin einer Schweizerin bzw. für den ausländischen Partner eines Schweizers.
Das Gesetz sieht bei der eingetragenen Partnerschaft nur die ordentliche Einbürgerung vor. Die erleichterte Einbürgerung ist nicht möglich. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss sich während insgesamt fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten haben, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchseinreichung, und mit der Schweizer Partnerin oder dem Schweizer Partner seit drei Jahren in einer eingetragenen Partnerschaft leben. Sie oder er muss die Niederlassungsbewilligung besitzen (Ausweis C).
Ein erleichtertes Einbürgerungsverfahren dauert durchschnittlich eineinhalb Jahre.