Wenn Sie erwerbstätig sind, haben Sie Anspruch auf einen bezahlten Adoptionsurlaub von zwei Wochen. Es gelten die folgenden Voraussetzungen:
In den neun Monaten vor der Aufnahme des Kindes waren Sie bei der AHV versichert.
Sie sind in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Das Kind ist weniger als 4 Jahre alt.
Wenn Sie zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes arbeitslos oder arbeitsunfähig sind, haben Sie keinen Anspruch auf eine Adoptionsentschädigung.
Wenn Sie das Kind ihrer Partnerin oder ihres Partners adoptieren, haben Sie keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub.
Der Adoptionsurlaub muss innerhalb des ersten Jahres nach der Aufnahme des Kindes bezogen werden. Er kann tage- oder wochenweise bezogen werden. Sie können wählen, welcher der beiden Elternteile den zweiwöchigen Adoptionsurlaub in Anspruch nimmt. Sie können den Adoptionsurlaub auch zwischen Ihnen aufteilen, die jeweiligen Urlaubstage allerdings nicht gleichzeitig nehmen.
Die Adoptionsentschädigung entspricht 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Aufnahme des Kindes, höchstens aber 220 Franken pro Tag. Die Adoptionsentschädigung wird nicht automatisch ausbezahlt. Sie muss bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse ausdrücklich beantragt werden.
Als Adoptiveltern haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Verlängerung Ihres Urlaubs. Eine Verlängerung kann nur im Einvernehmen mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber getroffen werden.
Beachten Sie: Informieren Sie sich über Ihren Versicherungsschutz, bevor Sie unbezahlten Urlaub beantragen.
Auf der Website der AHV/IV finden Sie ein Merkblatt zur Adoptionsentschädigung und Fragen und Antworten zur Adoptionsentschädigung.