In der Schweiz eingetragene Partnerschaft

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    Eingetragene Partnerschaft

    In der Schweiz können zwei Personen gleichen Geschlechts seit dem 1. Juli 2022 heiraten. Hingegen können Sie keine eingetragene Partnerschaft mehr eingehen.

    Aktuell

    Eingetragene Partnerschaften, die bereits vor dem 1. Juli 2022 bestanden, können weiterbestehen oder in eine Ehe umgewandelt werden.

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    In der Schweiz konnten stets nur gleichgeschlechtliche Paare eine eingetragene Partnerschaft eingehen. Seit dem 1. Juli 2022 sind keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr möglich. Der Grund: Seither können auch gleichgeschlechtliche Paare heiraten.

    Wenn Sie vor diesem Datum eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind, können Sie diese wie bisher weiterbestehen lassen. Dann ändert sich nichts für Sie.

    Wenn Sie Ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln wollen, können Sie dies auf jedem Standesamt in der Schweiz oder auf einer Schweizer Vertretung im Ausland tun.

    Achtung: Die rechtlichen Unterschiede zwischen eingetragener Partnerschaft und Ehe betreffen vor allem die Einbürgerung, die Adoption und die Fortpflanzungsmedizin. Von der erleichterten Einbürgerung, der gemeinschaftlichen Adoption und vom Zugang zur Fortpflanzungsmedizin profitieren nur Ehepaare.

    Wenn Sie vor dem 1. Juli 2022 im Ausland eine Ehe mit einer Person desselben Geschlechts eingegangen sind, wird diese in der Schweiz wie eine eingetragene Partnerschaft behandelt, nicht wie eine Ehe.   

    Wenn Sie seit dem 1. Juli 2022 im Ausland eine Ehe mit einer Person desselben Geschlechts eingegangen sind, wird diese in der Schweiz als Ehe anerkannt und als solche in das Zivilstandsregister eingetragen. 

    Name

    Grundsätzlich behielten beide Partnerinnen oder beide Partner ihren Namen.

    Sie konnten aber bei der Eintragung der Partnerschaft auch den eigenen Namen oder denjenigen ihrer Partnerin oder ihres Partners als gemeinsamen Namen wählen.

    Bürgerrecht

    Anders als die Ehe berechtigt die eingetragene Partnerschaft die ausländische Partnerin oder den ausländischen Partner einer Person mit Schweizer Bürgerrecht nicht zur erleichterten Einbürgerung.

    Als ausländische Partnerin oder ausländischer Partner geniessen Sie jedoch Erleichterungen im Rahmen einer ordentlichen Einbürgerung, wenn Sie mit Ihrer Schweizer Partnerin oder Ihrem Schweizer Partner seit 3 Jahren in einer eingetragenen Partnerschaft leben und sich insgesamt 5 Jahre in der Schweiz aufgehalten haben. Informationen dazu kann Ihnen die kantonale Einbürgerungsbehörde Ihres Wohnkantons geben.

    Kinder

    Wenn Sie in eingetragener Partnerschaft leben, können Sie mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner weder gemeinschaftlich Kinder adoptieren noch fortpflanzungsmedizinische Verfahren in Anspruch nehmen, um gemeinsam Eltern zu werden.

    Sie können aber das Kind Ihrer Partnerin oder Ihres Partners adoptieren, wenn Sie seit mindestens drei Jahren in eingetragener Partnerschaft leben und für das Kind mindestens ein Jahr lang gesorgt haben (Stiefkindadoption).

    Hat Ihre Partnerin oder Ihr Partner Kinder, so sind Sie verpflichtet, sie oder ihn in der Ausübung der elterlichen Sorge zu unterstützen; im Krankheitsfall oder bei Abwesenheit können Sie die Mutter oder den Vater des Kindes auch vertreten. Sind sie aufgrund einer Stiefkindadoption beide gemeinsam Eltern des Kindes, so stehen Ihnen dieselben Elternrechte zu wie einem verheirateten Paar.

    Vermögen und Schulden

    Grundsätzlich bleiben die Vermögenswerte (und die Schulden) der beiden in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen getrennt (Gütertrennung).

    Sie können aber einen Vermögensvertrag abschliessen, in dem Sie die Vermögensverwaltung regeln. Der Vertrag muss von einem Notar oder einer Notarin beurkundet werden.

    Steuern

    Personen in eingetragener Partnerschaft füllen die Steuererklärung gemeinsam aus und bezahlen die Steuern gemeinsam.

    Tod

    Verstirbt Ihre Partnerin oder Ihr Partner, so haben Sie die gleichen Rechte wie der Witwer in einer Ehe:

    • Sie erhalten eine Witwenrente der AHV, wenn Sie minderjährige Kinder haben.

    • Sie können auch eine Rente der Pensionskasse nach BVG beziehen, wenn Sie für den Unterhalt eines Kindes sorgen müssen oder über 45 Jahre alt sind und Ihre eingetragene Partnerschaft mindestens 5 Jahre gedauert hat.

    • Sie sind die gesetzliche Erbin oder der gesetzliche Erbe der verstorbenen Person. Informationen dazu finden Sie auf der Seite Erbschaft.

    Allgemeine Informationen über die eingetragene Partnerschaft finden Sie auf der Seite «Häufige Fragen» des Bundesamts für Justiz.

    Für Informationen über die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen eingetragenen Partnerschaft oder über die Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe können Sie sich ans Standesamt oder an eine schweizerische Vertretung im Ausland wenden.

    Informationen über die Steuern erhalten Sie bei der Steuerbehörde Ihres Wohnkantons.

    Für individuelle Fragen zur eingetragenen Partnerschaft und zum Vermögensvertrag können Sie sich auch an eine Anwältin, einen Anwalt, eine Notarin oder einen Notar wenden.

    In der Volksabstimmung vom 26. September 2021 haben die Schweizerinnen und Schweizer die Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare angenommen. Einzelheiten zu dieser Abstimmung finden Sie auf der Seite "Ehe für alle" der offiziellen Website der Schweizer Regierung.

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