Wenn Sie in der Schweiz ein Kind adoptieren möchten, wenden Sie sich an die Zentralbehörde Ihres Wohnkantons. Diese wird Sie über das genaue Vorgehen informieren.
Wenn Sie im Ausland ein Kind adoptieren möchten, raten wir Ihnen, sich an eine spezialisierte, vom Bund bewilligte Vermittlungsstelle zu wenden. Diese wird Sie beim komplexen Verfahren in der Schweiz und im Ausland unterstützen.
Der Altersunterschied zwischen Ihnen und dem Kind, das Sie adoptieren wollen, muss mindestens 16 und darf höchstens 45 Jahre betragen.
Sie müssen in der Lage sein, sich dauerhaft und in angemessener Weise um das Kind und seine Ausbildung zu kümmern. Um dies zu prüfen, wird eine in sozialer Arbeit oder Psychologie qualifizierte Fachperson sich mehrfach mit Ihnen zum Informationsaustausch treffen und Gespräche mit Ihnen führen.
Die Adoption muss dem Wohl des Kindes dienen. Auch das Wohl Ihrer anderen Kinder ist zu berücksichtigen.
Das Kind muss der Adoption zustimmen, wenn es dazu schon in der Lage ist.
Sie müssen während mindestens eines Jahres für die Pflege und die Erziehung des Kindes gesorgt haben.
Sind die leiblichen Eltern des Kindes bekannt und noch am Leben, so müssen sie der Adoption zustimmen, ausser sie sind mit unbekanntem Aufenthaltsort länger abwesend oder sie sind dauernd urteilsunfähig. Die leiblichen Eltern dürfen ihre Zustimmung frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes geben. Sie können die Zustimmung in den folgenden sechs Wochen noch widerrufen.
Sie sind verheiratet.
Sie leben seit mindestens drei Jahren zusammen.
Sie sind beide mindestens 28 Jahre alt.
Sie haben Wohnsitz in der Schweiz.
Sie sind mindestens 28 Jahre alt.
Sie sind ledig.
wenn Sie von Ihrer Ehefrau oder Ihrem Ehemann seit mindestens drei Jahren offiziell getrennt sind;
wenn Ihre Partnerin oder Ihr Partner dauernd urteilsunfähig ist; oder
wenn Ihre Partnerin oder Ihr Partner seit mindestens zwei Jahren ohne festen Wohnsitz abwesend ist.
verheiratet sind,
in einer eingetragenen Partnerschaft leben oder
in einer faktischen Lebensgemeinschaft zusammenleben.
diese Person mindestens ein Jahr lang bei Ihnen gewohnt hat, als sie noch minderjährig war, oder
diese Person dauernd pflegebedürftig ist und mindestens ein Jahr lang bei Ihnen gewohnt hat und von Ihnen gepflegt wurde (auch wenn sie in dieser Zeit bereits volljährig war), oder
andere schwerwiegende Gründe bestehen und die Person, die Sie adoptieren wollen, mindestens ein Jahr lang bei Ihnen gewohnt hat.