Das Erbe geht an die gesetzlichen Erbinnen und Erben
Falls Sie Kinder haben: Ihr Erbe wird unter Ihrer Ehefrau oder Ihrem Ehemann - bzw. Ihrer eingetragenen Partnerin oder Ihrem eingetragenen Partner- und Ihren Kindern (oder deren Nachkommen, falls die Kinder gestorben sind) aufgeteilt.
Falls Sie keine Kinder haben: Ihr Erbe wird unter Ihrer Ehefrau oder Ihrem Ehemann - bzw. Ihrer eingetragenen Partnerin oder Ihrem eingetragenen Partner- und Ihren Eltern (oder Ihren Geschwistern, falls die Eltern gestorben sind) aufgeteilt.
Falls Sie keine nahen Verwandten haben, d. h. weder Nachkommen Ihrer Eltern noch Ihrer Grosseltern: Das ganze Erbe geht an Ihre Ehefrau oder Ihren Ehemann - bzw. Ihre eingetragenen Partnerin oder Ihren eingetragenen Partner.
Falls Sie nicht verheiratet sind und nicht in einer eingetragenen Partnerschaft leben und keine Verwandten haben: Das Erbe geht an den Kanton oder die Gemeinde, in der Sie Ihren letzten Wohnsitz hatten.
Anteil der gesetzlichen Erbinnen und Erben: der Erbteil
Aufteilung des Erbes, wenn Sie Kinder haben | Aufteilung des Erbes, wenn Sie keine Kinder haben | |
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Sie sind verheiratet oder leben in einer eingetragenen Partnerschaft | ||
Sie sind nicht verheiratet und leben nicht in einer eingetragenen Partnerschaft | 100 % geht an Ihre Kinder oder deren Nachkommen |
Ihr Ehemann erbt 50 000 Franken.
Ihr Sohn erbt 50 000 Franken.
Ihre Ehefrau erbt 75 000 Franken.
Ihr Bruder erbt 25 000 Franken.
Ihr Sohn erbt 100 000 Franken.
Verfügungsfreiheit
Sie können eine oder mehrere Erbinnen oder einen oder mehrere Erben den anderen gegenüber begünstigen, indem Sie etwa Ihrer Ehefrau, Ihrem Ehemann, Ihrer eingetragenen Partnerin oder Ihrem eingetragenen Partner mehr geben als Ihren Kindern.
Sie können weitere Erbinnen und Erben einsetzen zusätzlich zu denen, die das Gesetz vorsieht, etwa Ihre Konkubinatspartnerin oder Ihren Konkubinatspartner.
Grenzen der Verfügungsfreiheit
Ihre Ehefrau, Ihr Ehemann, Ihre eingetragene Partnerin oder Ihr eingetragener Partner,
Ihre Kinder oder, wenn diese verstorben sind, deren Nachkommen (Kinder und evtl. Enkelkinder).
die Erbschaft ausschlagen, oder
sie ein Testament, das den Pflichtteil verletzt, nicht anfechten, oder
sie mit Ihnen zu Lebzeiten einen Erbvertrag abschliessen, in dem sie auf den Pflichtteil verzichten.
Teil, über den Sie im Testament frei verfügen können
Ihre familiäre Situation | Sie können verfügen über … (verfügbarer Teil) |
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Sie sind verheiratet oder leben in eingetragener Partnerschaft | 50 % des Erbteils der Ehefrau, des Ehemanns, der Partnerin oder des Partners (vgl. obige Tabelle) |
Sie haben Nachkommen (Kinder, Enkelkinder) | 50 % Ihres Erbes |
Sie sind verheiratet oder leben in eingetragener Partnerschaft und haben Nachkommen | 50 % Ihres Erbes |
Einzige nahe Verwandte sind Ihre Eltern | 100 % Ihres Erbes |
Sie sind verheiratet oder leben in eingetragener Partnerschaft und haben Geschwister | 62,5 % Ihres Erbes |
Einzige nahe Verwandte sind Ihre Eltern und Geschwister | 100 % Ihres Erbes |
Pflichtteil des Ehemanns: 25 000 Franken (50 % seines gesetzlichen Erbanspruchs)
Pflichtteil pro Kind: 12 500 Franken (50 % ihres jeweiligen gesetzlichen Erbanspruchs)
Sie können also über 50 000 Franken frei verfügen (verfügbarer Teil).