Die Bundesverfassung steht auf der höchsten Stufe des Schweizer Rechts.
Wenn eine Bürgerin oder ein Bürger die Verfassung ändern möchte, kann er oder sie eine Initiative lancieren. 100'000 Bürgerinnen und Bürger müssen das Anliegen mit ihrer Unterschrift unterstützen, damit die Initiative zustande kommt.
Mit einer Initiative kann man neue Artikel oder Änderungen an bestehenden Verfassungsartikeln vorschlagen.
Keine Gesetzesinitiative auf Bundesebene
Die eidgenössische Volksinitiative betrifft ausschliesslich die Verfassung. Anders als in einigen Kantonen gibt es auf Bundesebene keine Möglichkeit, Gesetze zu ändern oder neu einzuführen.
Ein direktdemokratisches Instrument
In anderen Demokratien kontrolliert das Volk die Verfassung indirekt, zum Beispiel indem es das Parlament wählt, das die Verfassung ändern darf. In der Schweiz stimmen Volk und Stände über alle Verfassungsänderungen ab. 100'000 Stimmberechtigte können mit einer Initiative sogar selber Änderungen vorschlagen. Darum ist die Initiative ein wichtiges politisches Instrument der direkten Demokratie.
Damit eine Initiative zustande kommt, muss sie innerhalb von 18 Monaten von 100’000 Stimmberechtigten unterschrieben werden. Dann wird über die Initiative abgestimmt, es sei denn, das Initiativkomitee zieht die Volksinitiative zurück. Wenn die Mehrheit des Volkes und die Mehrheit der Kantone der Initiative zustimmen, wird die Verfassung geändert.
Die folgende Grafik zeigt alle Etappen einer eidgenössischen Initiative, von der Idee bis zur Umsetzung.
Wie lanciert man eine Volksinitiative?
Hier erfahren Sie in acht Schritten, wie Sie eine eidgenössische Volksinitiative lancieren und worauf Sie achten sollten.
Wer kann eine Volksinitiative lancieren?
Als Erstes müssen Sie ein Komitee bilden. Das Initiativkomitee besteht aus mindestens 7 und höchstens 27 Personen, die in der Schweiz stimmberechtigt sind. Auch Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer können Mitglied des Komitees sein.
Die Initiative anmelden
Informieren Sie als Nächstes die Bundeskanzlei über die geplante Initiative. Sie erhalten von ihr alle wichtigen Informationen zum Vorgehen. Die Bundeskanzlei unterstützt Sie auch in formalen und rechtlichen Fragen.
Bundeskanzlei
Sektion Politische Rechte
Bundeshaus West
3003 Bern
Tel. +41 58 462 48 02
spr@bk.admin.ch
Initiativtext schreiben
Sie können die Initiative entweder als allgemeine Anregung formulieren oder einen ausgearbeiteten Entwurf des Verfassungstextes bei der Bundeskanzlei einreichen. Die Bundeskanzlei kümmert sich um die Übersetzung des Textes.
Beachten Sie dabei Folgendes: Der Initiativtext darf das zwingende Völkerrecht nicht verletzen, etwa das Verbot von Folter oder Sklaverei. Zudem darf die Initiative nicht mehrere Sachbereiche umfassen, die nicht miteinander zusammenhängen; man spricht von «Einheit der Materie».
Das Parlament kann die Initiative für ungültig erklären, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Unterschriftenbogen vorbereiten
Bereiten Sie als Nächstes den Unterschriftenbogen vor. Auf dem Bogen müssen der Titel, der Initiativtext sowie die Namen und Adressen aller Komiteemitglieder stehen. Auch das Datum, an dem die Sammelfrist beginnt und einige weitere Angaben müssen vermerkt sein.
Die Bundeskanzlei prüft die Gültigkeit der Unterschriftenbogen.
Unterschriften sammeln
Sobald die Initiative im Bundesblatt publiziert wurde, dürfen Sie mit der Unterschriftensammlung beginnen. Sie haben 18 Monate Zeit, um mindestens 100’000 Unterschriften zu sammeln, bescheinigen zu lassen und bei der Bundeskanzlei einzureichen.
Damit die Initiative mit Sicherheit zustande kommt, sollten Sie mehr als 100'000 Unterschriften sammeln. Ein Teil der Unterschriften ist erfahrungsgemäss ungültig.
Unterschreiben können alle Personen, die das Schweizer Stimmrecht haben. Das gilt auch für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.
Fürs Ausfüllen der Unterschriftenbögen gilt:
Alle Personen müssen ihren Vor- und Nachnamen von Hand eintragen und unterschreiben. Sie müssen auch das Geburtsdatum und die Adresse angeben.
Weiter müssen Sie den Kanton und die Gemeinde angeben, wo sie stimmberechtigt sind. Wichtig ist, dass auf einem Bogen nur Personen aus ein und derselben Gemeinde unterschreiben. Denn die Unterschriften werden anschliessend von den Gemeinden kontrolliert.
Unterschriften bescheinigen lassen
Bevor Sie die Unterschriften bei der Bundeskanzlei einreichen, müssen Sie sie von den Gemeinden kontrollieren lassen. Man spricht von der «Bescheinigung» der Unterschriften.
Die Gemeinden überprüfen, ob die unterzeichnenden Personen im Stimmregister eingetragen sind und ob eine Person mehrfach unterschrieben hat.
Die Bescheinigung aller Unterschriften braucht Zeit. Schicken Sie deshalb die Unterschriften den Gemeinden während der Sammelphase laufend zu.
Einreichen der Initiative
Nach spätestens 18 Monaten müssen Sie die bescheinigten Unterschriften bei der Bundeskanzlei einreichen. Alle wichtigen Informationen zur Einreichung der Unterschriftenlisten finden Sie im Merkblatt.
Die Bundeskanzlei prüft die eingereichten Unterschriften anlässlich der Auszählung ebenfalls. Wenn mindestens 100'000 gültige Unterschriften eingereicht worden sind, dann ist die Initiative zustande gekommen.
Volksabstimmung
Die Volksabstimmung erfolgt Jahre nachdem die Unterschriften eingereicht wurden, denn Bundesrat und Parlament beraten über die Initiative. In manchen Fällen arbeiten sie ausserdem eine Alternative zur Initiative aus.
Der Bundesrat muss das Datum der Abstimmung mindestens vier Monate im Voraus bekannt geben.
Stimmt die Mehrheit des Volkes und die Mehrheit der Kantone der Initiative zu, dann wird die Verfassung angepasst.
Jede Person, die in der Schweiz stimmberechtigt ist, kann eine eidgenössische Initiative unterschreiben.
Auch stimmberechtigte Schweizerinnen und Schweizer, die im Ausland leben, können eine Initiative unterschreiben. Sie müssen sich dazu bei der für sie zuständigen Schweizer Vertretung registrieren.
Lesen Sie nach, welche formalen Regeln beim Unterschreiben beachtet werden sollten, damit Ihre Unterschrift gültig ist.
Wenn eine Initiative zustande gekommen ist (wenn also in 18 Monaten 100'000 gültige Unterschriften dafür gesammelt wurden), dann kommt es zu einer Abstimmung über die Initiative, es sei denn das Initiativkomitee zieht seine Volksinitiative zurück. Der Bundesrat sowie das Parlament haben die Möglichkeit, Alternativen zur Volksinitiative vorzuschlagen. Das letzte Wort kommt dabei dem Parlament zu. Für diese Alternativen gibt es zwei Varianten.
Der direkte Gegenentwurf
Mit dem direkten Gegenentwurf schlägt das Parlament als Antwort auf die Initiative einen anderen Verfassungsartikel vor. Das Komitee kann dann seine Initiative zurückziehen. Tut es das, wird nur noch über den Gegenentwurf abgestimmt.
Tut es das nicht, stimmt die Bevölkerung gleichzeitig über die Initiative und den Gegenentwurf ab. Zudem können die Stimmenden ankreuzen, ob sie Initiative oder Gegenentwurf vorziehen. Diese Stichfrage gibt den Ausschlag, wenn die Mehrheit der Stimmenden und der Kantone zu Initiative und Gegenentwurf Ja sagt.
Der indirekte Gegenvorschlag
Mit dem indirekten Gegenvorschlag schlägt das Parlament als Antwort auf die Initiative eine Gesetzesänderung oder ein neues Gesetz vor. Damit nimmt das Parlament gewisse Anliegen der Initiative auf, ohne dass die Verfassung geändert werden muss.
Damit der Gegenvorschlag zum Zug kommt, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:
Die Initiative ist vom Tisch, weil das Komitee sie zurückgezogen oder das Stimmvolk sie abgelehnt hat.
Gegen den Gegenvorschlag ergreift niemand erfolgreich das Referendum oder das Stimmvolk nimmt den Gegenvorschlag in der Referendumsabstimmung an.
Weil das Initiativkomitee bei einem Rückzug also nicht weiss, ob der Gegenvorschlag tatsächlich in Kraft treten wird, kann es seine Initiative auch bedingt zurückziehen. Das heisst, die Initiative kommt doch noch zur Abstimmung, wenn der Gegenvorschlag abgelehnt wird. Details zum indirekten Gegenvorschlag finden sich auf der Webseite des Parlaments.
Initiativen gibt es nicht nur auf Bundesebene. Die Stimmberechtigten können ebenfalls in ihrem Kanton oder ihrer Gemeinde eine Initiative lancieren.
In einigen Kantonen können Bürgerinnen und Bürger mit einer Initiative nicht nur Änderungen der kantonalen Verfassung verlangen, sondern auch ein kantonales Gesetz ändern oder neu einführen. Man spricht dann von einer Gesetzesinitiative. Diese Möglichkeit gibt es auf Bundesebene nicht.