Eine Initiative kann die Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs haben. Von diesen beiden Möglichkeiten kommt in den allermeisten Fällen der ausgearbeitete Entwurf zur Anwendung.
Damit eine Volksinitiative Zustande kommt, müssen die Initiantinnen und Initianten innerhalb von 18 Monaten 100 000 Unterschriften von stimm- berechtigen Personen sammeln. Wer unterschreibt, stimmt dem Anliegen der Initiative zu.
Das Parlament prüft, ob die Einheit der Form und die Einheit der Materie gewahrt sind und ob die Bestimmungen des zwingenden Völkerrechts eingehalten werden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann das Parlament die Initiative ganz oder teilweise für ungültig erklären.
Erklärt die Bundesversammlung die Initiative für gültig, wird sie dem Volk zur Abstimmung unterbreitet. Bundesrat und Parlament können ihr einen direkten Gegenentwurf oder einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberstellen.
Die Initiative wird zur Abstimmung unterbreitet; es sei denn, die Initiantinnen und Initianten ziehen die Initiative zurück.
Die Initiative ist angenommen, wenn ihr die Mehrheit des Volkes (Volksmehr) und die Mehrheit der Kantone (Ständemehr) zustimmen (doppeltes Mehr).
Volksinitiative - Schweizer Parlament - Parlamentswörterbuch
Auf Bundesebene kann man mit einer Volksinitiative die Total- oder Teilrevision der Bundesverfassung verlangen, nicht aber die Revision eines bestehenden oder die Einführung eines neuen Bundesgesetzes. Auf Kantonsebene ist es hingegen in verschiedenen Kantonen möglich, mit einer Volksinitiative die Änderung eines Gesetzes zu verlangen. Diese Art Initiative nennt man Gesetzesinitiative.
Was ist eine kantonale Volksinitiative und was eine kommunale?