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Heikle Waren bei der Einfuhr in die Schweiz

Je nach Art der Waren oder der Tiere, die Sie bei der Einreise in die Schweiz mitführen, kann es für Sie am Zoll heikel werden. Angaben, die Ihnen bei der Erledigung der Formalitäten an der Grenze und bei der Einreise in die Schweiz helfen können.

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Wenn Sie in die Schweiz einreisen, müssen Sie mitgeführte Waren im Wert von mehr als 150 Franken sowie Lebensmittel, Alkohol oder Tabak über einem für diese Produkte geltenden Wert an der Grenze anmelden. 
Die Einzelheiten zu den Grenzwerten finden Sie in der Graphik

Einfuhr in die Schweiz

Wenn Sie die entsprechenden Zollabgaben nicht entrichten, können die Waren beschlagnahmt werden. Die Zollformalitäten sind auf der Seite über Einkaufstourismus beschrieben.

Tiere

Die Zollformalitäten sind verschieden, je nachdem, ob Sie einen Hund, Eidechsenleder oder Waren tierischen Ursprungs in die Schweiz einführen wollen.
Wenn Sie hierzu mehr erfahren möchten, so konsultieren Sie die besonderen Vorschriften über die Einfuhr von Tieren, Tierprodukten und den Artenschutz.

Pflanzen

Aufgepasst bei Feriensouvenirs: Es ist in vielen Fällen verboten, Pflanzen, Früchte, Gemüse, Schnittblumen, Samen oder andere Teile lebender Pflanzen in die Schweiz einzuführen. Erde und bestimmte Holzarten sind ebenfalls betroffen.
Wenn Sie hierzu mehr erfahren möchten, konsultieren Sie die Vorschriften über die Einfuhr von Pflanzen, Schnittblumen und den Artenschutz oder die Informationen zur Pflanzengesundheit.
Zahlreiche Arten von Waffen dürfen nicht in die Schweiz eingeführt werden. Waffen und Munition müssen Sie bei der Einfuhr in die Schweiz bei einer geöffneten Zollstelle anmelden.
Für diese Produkte müssen keine Zollabgaben entrichtet werden, jedoch muss dafür die Mehrwertsteuer (8,1%) bezahlt werden.
Weitere Informationen über die Einfuhr von Waffen und über erforderliche Bewilligungen finden Sie auf der Seite des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit über Waffen sowie auf der ch.ch-Seite über Waffen.
Sie können die Schweizer Grenze mit einem geliehenen Fahrzeug überqueren. Um aber zu vermeiden, dass Sie des Diebstahls verdächtigt werden, empfiehlt es sich, eine schriftliche Ermächtigung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Fahrzeugs mitzuführen. Sie können zu diesem Zweck ein entsprechendes Bewilligungsformular online herunterladen.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, dürfen Sie grundsätzlich kein unverzolltes Fahrzeug benutzen. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit bietet mehr Informationen über die vorübergehende Verwendung eines unverzollten Fahrzeugs in der Schweiz. 
Sie können die Schweizer Grenze mit so viel Barmitteln (Bargeld und Wertpapiere) überqueren, wie Sie wollen. Wenn Sie aber mit mindestens  10 000 Schweizer Franken in bar in die Schweiz einreisen ober bei Verdacht, kann Sie das Zollpersonal befragen. 
Ihre Angaben werden im Informationssystem des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit erfasst. Besteht ein Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung, kann das Zollpersonal die Barmittel vorläufig sicherstellen und der Polizei übergeben. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Bargeld, Fremdwährung, Wertpapiere.
  • Konsultieren Sie zur Planung Ihrer Einreise in die Schweiz die Adressen und Öffnungszeiten der Grenzübergänge und Zollstellen.

  • Die illustrierte Broschüre Info Zoll - Für Privatpersonen: alle wichtigen Informationen auf einen Blick versammelt alle wichtigen Informationen über den Zoll für Privatpersonen.

  • Die Website des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit bietet Informationen für Private an, darunter auch FAQ über die Verzollung bei der Einfuhr eines Fahrzeugs.

  • Auf ch.ch finden Sie weitere Informationen über einen Umzug in die Schweiz und über Zollformalitäten bei Einkäufen im Ausland.

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