Alleineigentum: Sie alleine bringen das Eigenkapital mit. Sie können frei über das Objekt verfügen, sind aber auch allein verantwortlich für Unterhalt, Schäden und die Bezahlung des Zinses an die Bank.
Gesamteigentum: In dieser Eigentumsform sind die Eigentümer entweder durch einen Vertrag (z.B. durch den Ehevertrag oder eine einfache Gesellschaft) oder durch eine Gesetzesvorschrift (meistens durch eine Erbgemeinschaft) gemeinsam Eigentümer – und zwar unabhängig davon, wer wie viel Geld in die Immobilie investiert hat. Was zählt, ist das übergeordnete Verhältnis, also beispielsweise der Ehevertrag. Das Verhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang an der Immobilie beteiligt ist. Beim Gesamteigentum können die Partner nicht frei über ihre Anteile verfügen: Entscheidungen, beispielsweise bezüglich eines Verkaufs der Immobilie müssen gemeinsam gefällt werden.
Miteigentum: Sie teilen sich das Eigentum mit einer oder mehreren Personen. Im Grundbuch werden die sogenannten Miteigentumsanteile festgehalten, die sich meistens nach den Beiträgen der Beteiligten richten. Jeder kann über seinen Anteil frei verfügen, hat dafür aber auch die Pflichten eines Eigentümers. Will jemand seinen Anteil verkaufen, haben die andern Miteigentümer ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Entscheide werden nach dem Mehrheitsprinzip gefällt. Das Stockwerkeigentum ist eine Form des Miteigentums, für die das Gesetz detaillierte Regeln aufstellt.