Als Mieterin oder Mieter können Sie in gewissen Fällen bei Ihrer Vermieterin bzw. bei ihrem Vermieter mit eingeschriebenem Brief eine Mietzinssenkung beantragen. Dann etwa, wenn die Berechnungsgrundlage wesentlich geändert hat, z.B. wegen einer Senkung des hypothekarischen Referenzzinssatzes bei Mietverhältnissen. Der Vermieter hat 30 Tage Zeit, um zum Herabsetzungsbegehren Stellung zu nehmen. Danach können Sie, wenn nötig, an die Schlichtungsbehörde gelangen.
Stellen Sie bei Bezug Ihrer Wohnung fest, dass Sie wesentlich mehr bezahlen als die Vormieterin oder der Vormieter, so können Sie den Anfangsmietzins innerhalb von 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde anfechten. Gleiches gilt, wenn Sie sich wegen einer persönlichen Notlage oder wegen der Verhältnisse auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zum Vertragsabschluss gezwungen sehen. Der Mietzins muss jedoch unbedingt weiterbezahlt werden, allenfalls auf einer von der Schlichtungsbehörde bezeichneten Stelle hinterlegt werden.
Bei einer Wertverminderung (Mängel, Umbauarbeiten) der Wohnung können Sie verlangen, dass der Mietzins bis zur Behebung des Mangels herabgesetzt wird.
Die Mietzinse können jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöht werden, wobei jedoch einige Regeln (Frist – in der Regel 3 Monate plus 10 Tage –, vom Kanton genehmigtes Formular, Begründung) einzuhalten sind. So schulden die Vermieter den Mietern eine klare Begründung der Erhöhung. Gründe können eine Erhöhung des Referenzzinssatzes, die allgemeine Teuerung, höhere Unterhaltskosten oder wertvermehrende Investitionen, wie z.B. der Einbau von zusätzlichen Küchengeräten, sein.
Haben die Mieter Zweifel an der Rechtmässigkeit der Erhöhung, können sie sich an die zuständige Schlichtungsbehörde wenden. Diese hilft einerseits beratend, ist andererseits aber auch Anlaufstelle, wenn eine Mieterin oder ein Mieter die Erhöhung (innerhalb von 30 Tagen) anfechten will. In diesem Fall ist die Mieterschaft gesetzlich vor einer Kündigung geschützt. Der Mietzins muss jedoch unbedingt weiterbezahlt werden, allenfalls auf einer von der Schlichtungsbehörde bezeichneten Stelle hinterlegt werden.
Kantonale Schlichtungsbehörde (Informationen, Beratung, Vorlagen)
Die Schlichtungsbehörde informiert und berät sowohl Mieterinnen und Mieter wie auch Vermieter. Bei der Schlichtungsbehörde können die notwendigen Formulare bezogen werden.
Mieter- und Vermieterverbände
Auch die Mieter- und Vermieterverbände unterstützen Mieter bzw. Vermieter in ihren jeweiligen Belangen und Interessen rund um die Kündigung.