Beim Einzug in die neue Wohnung sollte unbedingt eine Mängelliste erstellt werden. Je klarer dieses Protokoll ist, umso besser für die Mieterschaft. Viele Mängel werden erst nach dem Einzug festgestellt und können je nach Mietvertrag zwischen 10 bis 30 Tagen nachträglich angemeldet werden. Auch im Laufe der Mietdauer können plötzlich Mängel auftauchen, diese sind umgehend schriftlich dem Vermieter zu melden.
Ein Anspruch auf Schönheitsrenovationen gibt es nicht: Kratzer im Parkett oder Flecken an der weissen Wand muss man meist akzeptieren.
Der Vermieter ist verpflichtet, die Mängel innerhalb der gesetzten Frist zu beseitigen. Ist dies nicht der Fall, kann die Mieterschaft den Mietzins hinterlegen und eine Mietzinsreduktion beantragen. Die Schlichtungsbehörden und die Mieterverbände unterstützen Sie bei diesem Vorgang.
Kommen Vermieter ihrer Pflicht nicht nach, gemeldete Mängel zu beheben, hat die Mieterin oder der Mieter das Recht auf Mietzinshinterlegung.
Für eine korrekte Mietzinshinterlegung sind einige Bedingungen und Formalitäten zu beachten. Wenden Sie sich an die Schlichtungsbehörde. Mit der Hinterlegung gelten die Mietzinse als bezahlt.
Kantonale Schlichtungsbehörde (Informationen, Beratung, Vorlagen)
Die Schlichtungsbehörde informiert und berät sowohl Mieterinnen und Mieter wie auch Vermieter. Bei der Schlichtungsbehörde können die notwendigen Formulare bezogen werden.
Mieter- und Vermieterverbände
Auch die Mieter- und Vermieterverbände unterstützen Mieter bzw. Vermieter in ihren jeweiligen Belangen und Interessen rund um die Kündigung.