Lärmbelästigung, Geruchsbelästigung und Nachbarschaftsrecht

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    Lärmbelästigung und Nachbarschaft

    Lärmbelästigung und Nachbarschaft

    Das Mietrecht regelt nicht alle Aspekte des Zusammenlebens zwischen Mieterinnen, Mietern und Eigentümern oder Hausverwaltungen. Ebenso wenig werden die Nachbarschaftsbeziehungen im Mietrecht ausführlich thematisiert.

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    Nachbarschaftliche Beziehungen werden durch die Hausordnung oder auch nur durch Gewohnheiten definiert. Die zuständige Behörde variiert je nach Art der Belästigung.

    Lärm: 

    • Bei Lärmbelästigungen durch Nachbarn können Sie sich an die lokale Polizeibehörde wenden. Als Nachtruhe gilt vielerorts die Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr. Zusätzlich gelten an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen der Mittag von 12 bis 13 Uhr als Ruhezeit.

    • Leiden Sie unter Strassen- oder Bahnlärm, so sind auch Massnahmen möglich, wenn gewisse Immissionswerte erreicht werden. Wenden Sie sich dazu an Ihre Wohngemeinde oder direkt an den Verursacher (Kanton bei Kantonsstrassen, Bund bei Nationalstrassen, SBB, BLS etc. bei Bahnlärm usw.).

    • Baulärm: Gegen ein Bauprojekt Ihres Nachbars können Sie bei der Gemeinde Einsprache erheben. Sehr oft verursachen die Bauarbeiten auf den Grundstücken der Nachbarn Störungen (Lärm, Gerüste etc.). Auch wenn diese Einwirkungen tatsächlich übermässig sind, müssen Sie diese grundsätzlich dulden und können nicht deren Beseitigung fordern. Falls die Bauarbeiten jedoch einen Schaden verursachen, können Sie unter gewissen Voraussetzungen Schadenersatz verlangen.

    Andere Konflikte mit Nachbarn wie z.B. Geruchsbelästigungen oder Sachbeschädigungen können ebenfalls der Polizei gemeldet werden. Zeigt dies keine Wirkung, können Sie eine Klage einreichen. Mit einer solchen Klage können Übergriffe verhindert, beseitigt oder auf ein zulässiges Mass verringert werden. Unter Umständen kann auch Schadenersatz oder Genugtuung verlangt werden.

    Kontaktieren Sie bei nachbarschaftlichen Streitigkeiten die für Sie zuständige Schlichtungsbehörde.

    Kantonale Schlichtungsbehörden (Informationen, Beratung, Vorlagen)

    Die Schlichtungsbehörde informiert und berät sowohl Mieterinnen und Mieter wie auch Vermieter. Bei der Schlichtungsbehörde können die notwendigen Formulare bezogen werden.

    1. AG
    2. AI
    3. AR
    4. BE
    5. BL
    6. BS
    7. FR
    8. GE
    9. GL
    10. GR
    11. JU
    12. LU
    13. NE
    14. NW
    15. OW
    16. SG
    17. SH
    18. SO
    19. SZ
    20. TG
    21. TI
    22. UR
    23. VD
    24. VS
    25. ZG
    26. ZH

    Mieter- und Vermieterverbände

    Auch die Mieter- und Vermieterverbände unterstützen Mieter bzw. Vermieter in ihren jeweiligen Belangen und Interessen rund um die Kündigung.

    Bringt das direkte Gespräch mit den Nachbarn keine Besserung, so sollten Sie beim Vermieter schriftlich die Beseitigung der Störung innert angemessener Frist verlangen. Gleichzeitig können Sie erwähnen, dass Sie – falls innert der Frist keine Besserung eintritt – den künftig anfallenden Mietzins nicht mehr überweisen, sondern hinterlegen werden. Für die Dauer der Störung können Sie eine Mietzinsherabsetzung verlangen.

    Nimmt der Mieter trotz schriftlicher Mahnung des Vermieters weiterhin keine Rücksicht auf die Mitbewohner, so kann der Vermieter eine verkürzte Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende eines Monats ansetzen.

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