Wohnen: Ruhezeiten, Mietzins und Mängel in der Schweiz

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    Wohnen: Ruhezeiten, Mietzins und Mängel

    Als Mieterin bzw. Mieter eines Hauses oder einer Wohnung haben Sie Rechte und Pflichten. Was sie gegen Ruhestörung oder Mietzinserhöhung tun können. Und wie Sie eine Mängelrüge schreiben sowie eine Mietzinsreduktion verlangen können.

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    Mieterinnen und Mieter sollen auf die anderen Menschen im Haus und in der Nachbarschaft Rücksicht nehmen. So steht es im Mietrecht. In den meisten Miethäusern regelt zusätzlich die Hausordnung wann und wie lange Sie zum Beispiel musizieren dürfen.

    Ruhezeiten in der Schweiz

    Vielerorts gilt zwischen 22 und 6 Uhr Nachtruhe. Dann sind laute Tätigkeiten wie beispielsweise Schlagzeug spielen oder bohren verboten. Dies gilt an den meisten Orten auch während der Mittagsruhe (12 bis 13 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen.

    Das können sie bei Ruhestörung tun

    Wann Lärm als belästigend gilt, ist nicht eindeutig geregelt.

    Fühlen Sie sich belästigt, suchen Sie das Gespräch. Wenn das nichts nützt, informieren Sie die Liegenschaftsverwaltung schriftlich. Wird in Ihrer Nachbarschaft wiederholt Lärm verursacht, rufen Sie die Polizei oder die Notfallnummer 117 an.

    Ab einer gewissen Intensität kann Lärm rechtlich gesehen einen Mangel an der Mietsache darstellen, zum Beispiel bei lange andauerndem Baulärm. In solchen Fällen können Sie die Liegenschaftsverwaltung auffordern, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist, beispielsweise 14 Tage, zu beseitigen und eine Mietzinsreduktion verlangen. Reagiert die Vermieterschaft nicht, können sie sich an die Schlichtungsbehörde wenden.

    Gründe für eine Mietzinsreduktion

    • Wenn der Referenzzinssatz gesenkt wird. Aktuell beträgt er 1,5%,

    • Wenn Ihr Mietverhältnis auf einem höheren als dem aktuellen Referenzzinssatz basiert,

    • Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie innerhalb von 30 Tagen nachdem Sie in Ihre Wohnung eingezogen sind, eine Überprüfung verlangen so beispielsweise, wenn Sie feststellen, dass Sie mindestens 10% mehr bezahlen als die Vormieterschaft,

    • Wenn der Gebrauch der Wohnung wegen eines Mangels beeinträchtigt ist. Beispiele sind ein nicht funktionierender Backofen, eine zu tiefe Raumtemperatur oder ein Umbau im Gebäude oder Lärmbelästigung.

    So verlangen Sie eine Mietzinsreduktion

    Senden Sie Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter einen eingeschriebenen Brief. Wenn Sie innerhalb von 30 Tagen keine oder eine unbefriedigende Antwort erhalten haben, können Sie sich an die Schlichtungsbehörde wenden.

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    Die Vermieterschaft darf den Mietzins grundsätzlich erhöhen, wenn:

    • Die Preise allgemein steigen (Teuerung),

    • der Referenzzinssatz angehoben worden ist,

    • die Unterhalts- und Betriebskosten angestiegen sind (zum Beispiel die Verwaltungskosten oder Liegenschaftssteuern),

    • grössere Umbauten oder Renovationen mit Verbesserungen gemacht wurden.

    So muss Sie die Vermieterschaft informieren

    • Sie muss Ihnen die Erhöhung auf einem offiziellen Formular mitteilen und begründen.

    • Sie kann den Mietzins erst auf den nächsten Kündigungstermin anheben.

    • Die Erhöhung muss mindestens 10 Tage vor Beginn der ordentlichen Kündigungsfrist bei Ihnen eintreffen.

    So berechne ich die Mietzinserhöhung

    Mit dem Mietzinsrechner (Link HEV Schweiz; Link Mieterinnen- & Mieterverband) können Sie prüfen, ob die Erhöhung korrekt ausfällt. Wenn Sie Zweifel haben, können Sie sich an die zuständige Schlichtungsbehörde wenden.

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    Das Mietrecht unterscheidet zwischen:

    • Schwerer Mangel: wenn die Wohnung praktisch unbewohnbar ist, z.B. wegen eines Wasserrohrbruchs. Bei solch schwerwiegenden Fällen kann die Mieterschaft unter Umständen den Mietvertrag ausserordentlich kündigen.

    • Mittlerer Mangel: Die Wohnung ist zwar bewohnbar, aber die Brauchbarkeit vermindert, z.B. bei einem defekten Kühlschrank.

    • Kleiner Mangel: defekte Sicherungen, Glühbirnen oder abgenutzte Dichtungen. Kleine Mängel müssen Mieterinnen und Mieter in der Regel selber beheben und bezahlen.

    Was tun bei einem Mangel

    `Mangel beim Einzug

    Bestehen Sie darauf, dass beim Antritt der Mietwohnung eine Mängelliste erstellt wird. Die Mängelliste sollte also Teil des Wohnungsübergabeprotokolls oder Wohnungsabgabeprotokolls sein.

    Wenn kurz nach dem Einzug weitere Mängel auftauchen, können Sie diese je nach Mietvertrag zwischen 10 und 30 Tage später schriftlich der Vermieterschaft nachmelden.

    Mangel während der Mietdauer

    Bei mittleren und schweren Mängeln können Sie von der Vermieterschaft verlangen, sie sobald wie möglich zu beheben. Melden Sie den Mangel möglichst rasch. Wenn nichts geschieht, senden Sie eine Mängelrüge (Link Mieterverband), also einen eingeschriebenen Brief mit einem genauen Beschrieb und Foto des Mangels sowie einer angemessenen Frist, beispielsweise 14 Tage, diesen zu beheben.

    Wenn die Vermieterschaft den Mangel innert der angemessenen Frist nicht behebt, können Sie:

    • einen mittleren Mangel selbst beseitigen lassen. Das heisst z.B. den Heizungsservice beauftragen und der Vermieterschaft die Rechnung zukommen lassen.

    • den Mietzins hinterlegen (bei einer vom Kanton angegebenen Stelle) und eine Mietzinsreduktion beantragen. Dabei sind einige Bedingungen und Formalitäten zu beachten. Die Schlichtungsbehörde kann Sie unterstützen. Mit der Hinterlegung gilt der Mietzins als bezahlt.

    • Kantonale Schlichtungsbehörde: Informationen, Beratung, Vorlagen

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