Bei der Geburt eines Kindes gilt der Ehemann der Mutter automatisch als Vater des Kindes (Vaterschaftsvermutung). Ist die Mutter hingegen nicht verheiratet, so muss der Vater das Kind offiziell anerkennen.
Es ist nicht möglich, ein Kind anzuerkennen, wenn das Kind bereits einen rechtlichen Vater hat; das heisst, wenn die Mutter bereits verheiratet ist oder ein anderer Mann das Kind schon anerkannt hat oder wenn das Kind adoptiert wurde.
Beachten Sie: Um ein Kind anzuerkennen, müssen Sie nicht nachweisen, dass Sie der leibliche Vater sind.
Wer ein Kind anerkennt, hat ihm gegenüber die entsprechenden Rechte und Pflichten. Das heisst insbesondere:
Er gilt offiziell als Vater des Kindes ab der Geburt.
Er kann die gemeinsame elterliche Sorge beantragen.
Er muss für den Unterhalt des Kindes sorgen.
Das Kind ist ihm gegenüber erbberechtigt (und umgekehrt).
Er kann zusammen mit der Mutter wählen, welchen ihrer beiden Ledignamen das erste Kind bekommt. Alle weiteren gemeinsamen Kinder bekommen dann den gleichen Nachnamen.
Wenn die Mutter Ausländerin und der Vater Schweizer ist, bekommen die anerkannten Kinder die Schweizer Staatsbürgerschaft vom Vater.
Die Anerkennungserklärung beim Zivilstandsamt kostet 75 Franken.
Die Anerkennungsurkunde, die beim gleichen Zivilstandsamt zu beantragen ist, kostet 30 Franken (plus allfällige Versandkosten).
Ausländische Behörden melden den schweizerischen Behörden nicht automatisch die Kindesanerkennungen, die sie in ihrem Zuständigkeitsbereich durchführen. Es liegt am Schweizer Vater, eine im Ausland durchgeführte Kindesanerkennung auch in der Schweiz anerkennen und registrieren zu lassen. Ausgenommen davon sind Deutschland, Österreich, Italien und Liechtenstein, mit denen die Schweiz entsprechende Vereinbarungen geschlossen hat.
Wenden Sie sich direkt an die Schweizer Vertretung im Land, in dem Sie leben leben oder, wenn Sie in der Schweiz leben, bei der Schweizer Vertretung im Staat der Anerkennung des Kindes. Legen Sie die ursprüngliche Anerkennungsurkunde vor, die Ihnen vom ausländischen Staat ausgestellt wurde. Die Schweizer Vertretung informiert Sie über das Vorgehen und über allfällige weitere Dokumente, die Sie einreichen müssen.
Wenn Sie Fragen zur Kindesanerkennung haben, wenden Sie sich an das Zivilstandsamt, bei dem Sie die Anerkennung vornehmen wollen.
Weitere Informationen: