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Quellensteuer

Die Quellensteuer wird direkt vom Lohn abgezogen. Sie wird in der Schweiz vor allem von Ausländerinnen und Ausländern erhoben, die keinen Ausweis C besitzen. 

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  • Alle ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in der Schweiz wohnhaft sind. Davon ausgenommen sind: Personen mit einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) und jene, dessen Ehepartner eine Niederlassungsbewilligung C oder den Schweizer Pass hat.

  • Im Ausland wohnhafte Personen, die in der Schweiz ein Erwerbseinkommen erzielen (z. B. Grenzgängerinnen, Wochenaufenthalter, Referentinnen, Sportler, Künstlerinnen).

Die anderen Steuerpflichtigen füllen eine Steuererklärung aus und werden im ordentlichen Veranlagungsverfahren besteuert.
Ihr Arbeitgeber zieht monatlich den geschuldeten Steuerbetrag von Ihrem Lohn ab. Erhalten Sie Leistungen von einer Versicherung oder Pensionskasse, so wird der Betrag von den Leistungen abgezogen. Der abgezogene Betrag wird der kantonalen Steuerverwaltung überwiesen. Er umfasst die Einkommenssteuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde. Wenn Sie an der Quelle besteuert werden, müssen Sie in der Regel keine Steuererklärung ausfüllen.
Die Quellensteuertarife sind kantonal unterschiedlich. Mehr erfahren Sie bei der für Sie zuständigen kantonalen Steuerverwaltung.
Für Informationen über die Quellensteuer wenden Sie sich an die kantonale Steuerverwaltung.
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Eine Dienstleistung des Bundes, der Kantone und Gemeinden

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