AHV-Beiträge bezahlen in der Schweiz (Altersvorsorge)

Suche

Zum Inhalt springen
Zum Hauptinhalt springen Zur Navigation springen Zur Sprachauswahl springen Zur Sprachauswahl springen Einfache Antworten zum Leben in der Schweiz
de
Sprachwechsler öffnen
Loading...
    Einfache Antworten zum Leben in der Schweiz
    • Alle Themen
    • Steuern und Finanzen
    • Altersvorsorge
    • AHV
    Alle Themen
    Steuern und Finanzen
    Altersvorsorge
    AHV

    Die AHV-Beiträge

    In der Schweiz sind Sie verpflichtet, bis zum Pensionsalter (genauer Referenzalter) AHV-Beiträge zu bezahlen, damit Ihnen eine Altersrente sicher ist. Falls Sie die Beiträge nicht immer bezahlt haben, können Sie die fehlenden Beiträge in gewissen Fällen noch nachzahlen.

    Gut zu wissen

    Bei einer AHV-Beitragslücke von einem Jahr verringert sich Ihre Rente um rund 2,3 Prozent.

    Alle Themen

    Alle Personen, die in der Schweiz leben oder arbeiten, müssen ab dem 1. Januar, nachdem sie das 20. Lebensjahr vollendet haben, bis zum Pensionsalter (genauer Referenzalter) AHV-Beiträge bezahlen. Diese Pflicht beginnt mit 17 Jahren, falls Sie bereits arbeiten, und besteht weiterhin, wenn Sie nach dem Pensionsalter erwerbstätig bleiben.

    Die Altersrente, die Sie nach der Pensionierung erhaltenen, ist abhängig von der Gesamtsumme der AHV-Beiträge, die Sie während Ihres Lebens einbezahlt haben.

    Sie gehen keiner Erwerbsstätigkeit nach

    Falls Sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, müssen Sie der AHV einen Beitrag von mindestens 530 Franken pro Jahr bezahlen (abhängig von Ihrer Situation). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie studieren oder frühpensioniert sind, wenn Sie eine Rente der Invalidenversicherung oder Kranken- oder Unfalltaggelder erhalten oder wenn Sie arbeitslos und bereits ausgesteuert sind. In diesem Betrag sind auch die obligatorischen Beiträge für die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzentschädigung enthalten.

    Bitte beachten Sie: Verheiratete Personen, die nicht erwerbstätig sind, müssen nichts bezahlen, wenn ihre Ehefrau oder ihr Ehemann erwerbstätig ist und mindestens das Doppelte des jährlichen Mindestbetrags bezahlt (also 530 Franken x 2 = 1060 Franken). Dasselbe gilt für die Partnerin oder den Partner in einer eingetragenen Partnerschaft.

    Auf der Internetsite des Bundesamtes für Sozialversicherungen können Sie online die Beiträge berechnen, die Sie in Ihrem Fall entrichten müssen.

    Sie sind angestellt

    Die AHV-Beiträge (8,7 Prozent des Lohns) werden je zur Hälfte von Ihnen und von Ihrem Arbeitgeber bezahlt. Dieser kümmert sich um alles; er zieht die AHV-Beiträge direkt auf Ihrer Lohnabrechnung ab und überweist sie an die Ausgleichskasse.

    Bitte beachten Sie: Neben den AHV-Beiträgen müssen Sie und Ihr Arbeitgeber auch die obligatorischen Beiträge für die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzentschädigung sowie für die Arbeitslosenversicherung bezahlen.

    Auf der Internetsite des Bundesamtes für Sozialversicherungen können Sie online die Beiträge berechnen, die Sie in Ihrem Fall entrichten müssen.

    Sie üben eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus

    Falls Sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, müssen Sie die AHV-Beiträge selber bezahlen (gewöhnlich 8,1 Prozent Ihres Einkommens). Wenden Sie sich an eine Ausgleichskasse, um zu wissen, wie sie vorgehen müssen.

    Bitte beachten Sie: Neben den AHV-Beiträgen müssen Sie auch die obligatorischen Beiträge für die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzschädigung bezahlen.

    Auf der Internetsite des Bundesamtes für Sozialversicherungen können Sie online die Beiträge berechnen, die Sie in Ihrem Fall entrichten müssen.

    Sie arbeiten über das Pensionsalter hinaus

    Falls sie über Ihr Pensionsalter hinaus arbeiten, müssen Sie weiterhin AHV/IV/EO-Beiträge bezahlen.

    Arbeitslosenversicherungsbeiträge müssen Sie hingegen nicht mehr entrichten: Ab dem ordentlichen Pensionsalter haben sie nämlich keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosenentschädigung.

    Die Beiträge, die Sie in dieser Zeit leisten, werden auf dem Teil ihres Lohns erhoben, der einen bestimmten Freibetrag übersteigt (gegenwärtig 16 800 Franken pro Jahr). Auf die Anwendung des Freibetrags können Sie jedoch verzichten, um auf das gesamte Einkommen Beiträge abzurechnen. Falls Sie für verschiedene Arbeitgeber tätig sind, gilt der Freibetrag für jedes einzelne Arbeitsverhältnis.

    Sind Sie nicht während des ganzen Jahres erwerbstätig, wird der jährliche Freibetrag anteilsmässig erhoben.

    Beispiel:

    Firma C

    Firma D

    Monatslohn für April

    CHF 1600.- 

    CHF 2100.-

    Freibetrag

    CHF 1400.- 

    CHF 1400.-

    Beitragspflichtig

    CHF 200.-

    CHF 700.-

    Auf der Internetsite des Bundesamtes für Sozialversicherungen können Sie online die Beiträge berechnen, die Sie in Ihrem Fall entrichten müssen.

    Sie gehen ins Ausland

    Wenn Sie ins Ausland gehen, zahlen sie gewöhnlich keine AHV-Beiträge mehr in der Schweiz.

    In gewissen Fällen (beispielsweise wenn Sie nur für eine begrenzte Zeit weg sind oder wenn Sie für einen Schweizer Arbeitgeber arbeiten) und unter Einhaltung gewisser Bedingungen, können Sie weiterhin die obligatorischen AHV-Beiträge in der Schweiz bezahlen oder aber wenigstens der freiwilligen AHV beitreten (beispielsweise wenn sie sich in ein Land begeben, das nicht zu den EU-/EFTA-Staaten gehört).

    Um im Detail zu wissen, welche Möglichkeiten sich Ihnen in Ihrem Fall bieten, wenden Sie sich direkt an Ihre AHV-Ausgleichskasse oder an die schweizerische Auslandvertretung in ihrem künftigen Wohnsitzland.

    Sie können zu jedem Zeitpunkt einen Kontoauszug Ihrer AHV-Beiträge bestellen. Falls Sie Fehler oder Ungenauigkeiten feststellen, können Sie von der Ausgleichskasse verlangen, dass sie den Auszug innerhalb von 30 Tagen, nachdem Sie ihn erhalten haben, korrigiert.

    Das Bezahlen der AHV-Beiträge ist obligatorisch. Dennoch ist es aus verschiedenen Gründen möglich, dass Sie die Beiträge nicht immer bezahlt und daher Beitragslücken haben.

    Beispiel: fehlende Beitragszahlungen während dem Studium.

    Wenn Sie die Beiträge nicht immer bezahlt haben, erhalten Sie eine tiefere AHV-Rente. Wenn Ihnen zum Beispiel ein Beitragsjahr fehlt, wird Ihre Rente rund 2,3 Prozent tiefer ausfallen.

    Sie können grundsätzlich die fehlenden Beiträge nachzahlen. Dies ist jedoch nur für Lücken in den letzten fünf Jahren möglich. Beitragslücken, die früher entstanden sind, können nicht mittels Nachzahlungen wettgemacht werden.

    Wenn Sie hingegen nach Erreichen des Referenzalters weiterarbeiten, können Sie unter gewissen Voraussetzungen mit den bezahlten Beiträgen Lücken füllen und allenfalls ihre Rente verbessern.

    Wenden Sie sich an die für sie zuständige Ausgleichskasse; sie wird Ihnen erklären, wie Sie vorgehen müssen.

    Die Seite Die Altersvorsorge erklärt das Drei-Säulen-Prinzip, aus denen das Vorsorgesystem in der Schweiz besteht.

    Von Ihrer Ausgleichskasse in der Schweiz erhalten Sie alle wichtigen und auf Ihren Fall ausgerichteten Informationen zu den AHV-Beiträgen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen stellt Ihnen eine FAQ-Liste zum Thema AHV-Beiträge zur Verfügung. Merkblätter mit Informationen zu den AHV-Beiträgen finden Sie auf der Internetseite der Informationsstelle AHV/IV.

    Spezifische Informationen zu den AHV/IV-Beiträgen für Personen, die die Schweiz verlassen, finden Sie auf der Seite Fragen und Antworten zur AHV auf der Internetsite des Bundesamtes für Sozialversicherungen, im Merkblatt Arbeitnehmer im Ausland und ihre Angehörigen und auf der Internetseite der Informationsstelle AHV/IV . Informationen zum Thema finden Sie auch auf der Seite Pensionierung im Ausland .

    Informationen zu den Beitragslücken bei der AHV finden Sie auf der Internetseite der Informationsstelle AHV/IV.

    Eine Dienstleistung des Bundes, der Kantone und Gemeinden

    Über ch.ch Rechtliches
    Youtube Link Twitter Link
    VoteInfo
    Alle Themen
    Eine Dienstleistung des Bundes, der Kantone und Gemeinden
    Über ch.ch Rechtliches
    Youtube Link Twitter Link
    VoteInfo
    Youtube Link Twitter Link