Zweck der 3. Säule
Wenn sie Ihre 1. und 2. Säule ergänzen und so sicherstellen wollen, dass Sie nach der Pensionierung zusätzlich Geld erhalten, können Sie freiwillig eine 3. Säule einrichten. Es gibt zwei Arten der 3. Säule: die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) und die ungebundene Selbstvorsorge (Säule 3b).
Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)
Mit der Säule 3a können Sie im Verlauf Ihres Erwerbslebens bis zur Pensionierung bei einer Bank oder einer Versicherung ein Sparguthaben anhäufen.
Wichtigste Merkmale der Säule 3a:
Sie können jährlich einen Maximalbetrag auf ihr Konto einzahlen.
Die Zinsen sind höher als bei einem Sparkonto.
Die Beiträge, die Sie überweisen, können jedes Jahr von den Steuern abgezogen werden.
Für den Bezug des Guthabens gelten bestimmte Bedingungen.
Bei der Auszahlung des Guthabens wird eine einmalige Steuer fällig, die sich nach dem Einkommen zum Zeitpunkt des Bezugs richtet.
Ungebundene Selbstvorsorge (Säule 3b)
Bei der Säule 3b handelt es sich um Spareinlagen in Form von Bargeld, Sparbüchlein, Lebensversicherungen oder Investitionen.
Wichtigste Merkmale der Säule 3b:
Sie können jährlich Beträge in beliebiger Höhe einzahlen.
Sie müssen das angesparte Guthaben jedes Jahr in der Steuererklärung angeben.
Das Guthaben muss in der Regel jährlich versteuert werden.
Sie können sich das Geld zu jedem Zeitpunkt auszahlen lassen.
Sie müssen keine zusätzlichen Steuern bezahlen, wenn Sie das angesparte Geld beziehen.
Eine Säule 3a können Sie in den nachstehenden Fällen abschliessen und weiterführen:
Sie leisten Beiträge an die 2. Säule (Angestellte).
Sie sind nicht bei einer Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG versichert (Selbstständigerwerbende).
Sie wohnen im Ausland, arbeiten aber in der Schweiz (z. B Grenzgängerinnen und Grenzgänger).
Sie erhalten Taggelder aus der schweizerischen Arbeitslosenversicherung.
Sie sind eine teilinvalide versicherte Person mit einem AHV-pflichtigen Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit.
Falls Sie über das ordentliche Rentenalter hinaus arbeiten, können Sie bis fünf Jahre nach Ihrem 65. Geburtstag (Männer) oder nach Ihrem 64. Geburtstag (Frauen) weiterhin Beiträge leisten.
Sie können auch dann weiterhin Beiträge leisten, wenn Sie Ihre Erwerbsarbeit vorübergehend unterbrechen (z. B. Zivil- oder Militärdienst, Arbeitslosigkeit, Krankheit).
Für die Säule 3b gibt es keine besonderen Erfordernisse.
Die Vorsorgeeinrichtungen können Sie im Detail über den Abschluss einer 3. Säule informieren.
Sie können jedes Jahr einen Maximalbetrag in die Säule 3a einzahlen.
Für Angestellte sind dies 2024 maximal 7 056 Franken.
Für Selbstständigerwerbende ohne 2. Säule sind dies bis zu zwanzig Prozent des Einkommens und maximal 35 280 Franken.
Für die Säule 3b gib es keine jährlichen Obergrenzen.
Wenn Sie sich für eine Säule 3a entscheiden, kommen Sie in den Genuss von Steuervorteilen: Sie können nämlich in der jährlichen Steuererklärung die einbezahlten Beträge in Abzug bringen.
Angestellte können den Maximalbetrag für das laufende Steuerjahr abziehen (Betrag 2024: 7056 Franken).
Selbstständigerwerbende ohne 2. Säule können bis zu zwanzig Prozent des Einkommens und höchstens 35 280 Franken (Betrag 2024) in Abzug bringen.
Bitte beachten Sie: Bei der Auszahlung des Guthabens wird eine einmalige Pauschalsteuer fällig.
Für die Säule 3b sind in der Regel keine Steuervorteile vorgesehen.
Dafür müssen Sie – anders als bei der Säule 3a – keine Steuern bezahlen, wenn sie sich das gesamte angesparte Guthaben auszahlen lassen.
Ihre Vorsorgeeinrichtung oder die Steuerbehörde Ihres Kantons kann Sie im Detail über dieses Thema informieren.
Normalerweise können Sie sich das Geld der 3. Säule zum Zeitpunkt Ihrer Pensionierung oder – frühestens – fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter (64 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer) auszahlen lassen.
In den nachstehenden Ausnahmefällen haben Sie die Möglichkeit eines vorzeitigen Kapitalbezugs:
Sie planen, Wohneigentum zu kaufen oder zu bauen.
Sie verlassen die Schweiz endgültig.
Sie beabsichtigen, sich selbstständig zu machen.
Sie beabsichtigen, sich einer neuen selbstständigen Tätigkeit zuzuwenden.
Sie wollen bei einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule zusätzliche Beitragsjahre einkaufen.
Sie erhalten eine Vollrente der Invalidenversicherung (IV) und das Invalidenrisiko ist nicht versichert.
Wenn Sie entscheiden, über das ordentliche Rentenalter (64 bzw. 65 Jahre) hinaus zu arbeiten, können Sie weiterhin Beiträge einzahlen und den Bezug um maximal fünf Jahre aufschieben.
Bei einem Bezug müssen Sie sich das gesamte Guthaben auf einmal auszahlen lassen.
Der Bezug des Vorsorgekapitals der Säule 3b ist an keine Bedingungen geknüpft und kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt erfolgen.
Ihre Vorsorgeeinrichtung kann Sie im Detail über die Bedingungen und die Modalitäten für einen Kapitalbezug informieren.
Auf der Seite das Vorsorgesystem wird erklärt, wie die drei Säulen funktionieren, aus denen sich die Altersvorsorge in der Schweiz zusammensetzt.
Vertiefte Informationen zum Thema der Altersvorsorge finden Sie auf der Seite Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) des Bundesamtes für Sozialversicherungen oder in der Broschüre Die schweizerische Altersvorsorge, die Sie herunterladen können.
Ihre Vorsorgeeinrichtung oder die Steuerbehörde Ihres Kantons kann Sie im Detail über die Steuervorteile einer Säule 3a oder 3b informieren.