Als Ausländerin oder Ausländer der Schweiz, ohne zu arbeiten

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    Aufenthalt in der Schweiz ohne Arbeit

    Aufenthalt in der Schweiz ohne Arbeit

    Ausländerinnen und Ausländer können sich in der Schweiz aufhalten, um hier zu studieren, von ihrer Rente zu leben oder ihren Lebensabend zu geniessen. Dazu müssen sie aber gewisse Voraussetzungen erfüllen, die je nach ihrer Staatsangehörigkeit verschieden sind.

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    Sie können in der Schweiz Wohnsitz nehmen, ohne einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sofern Sie über Folgendes verfügen:

    • genügend finanzielle Mittel, damit sie finanziell unabhängig und nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind

    • eine Krankenversicherung, die auch Unfallkosten trägt

    • falls Sie studieren möchten: eine Bestätigung, dass Sie zum Studium an einer Bildungsstätte zugelassen sind (Immatrikulationsbescheinigung).

    Für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen innerhalb von 6 Monaten brauchen Sie keine Bewilligung. Für längere Aufenthalte müssen Sie sich als Person, die keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, an die kantonale Migrationsbehörde wenden.

    Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist 5 Jahre gültig und wird automatisch verlängert, sofern die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Für Studierende wird die Aufenthaltsbewilligung für die Dauer des Studiums oder für jeweils ein Jahr mit jährlicher Verlängerung bis zum Ende der Ausbildung ausgestellt.

    Seit dem 1. Januar 2021 sind Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs (UK) nicht mehr EU-Bürgerinnen und -Bürger. Für Sie gelten nun die Bestimmungen für Drittstaatangehörige.

    Falls Sie bereits vor 2021 ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz hatten, können Sie von den besonderen Bestimmungen im Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger profitieren.

    Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Vereinigtes Königreich des Staatssekretariats für Migration sowie unter der Rubrik Sie sind nicht Bürger/in der EU/EFTA.

    Wenn Sie kein Visum brauchen und in der Schweiz nicht arbeiten, dürfen Sie ohne eine Aufenthaltsbewilligung bis zu drei Monate bleiben. Mit dem "Aufenthaltsrechner" können Sie prüfen, ob Ihr Aufenthalt die Grenze für Kurzzeitaufenthalte überschreitet oder nicht.

    Wenn Sie für länger in die Schweiz kommen wollen, müssen Sie beim für Ihren Aufenthaltsort zuständigen kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung einreichen - und zwar vor Ihrer Einreise in die Schweiz. Je nach Staatsangehörigkeit müssen Sie auch noch ein Gesuch um ein Visum bei einer Vertretung der Schweiz im Ausland einreichen.

    Zudem müssen Sie über Folgendes verfügen:

    • genügend finanzielle Mittel, damit sie finanziell unabhängig und nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind

    • eine Krankenversicherung, die auch Unfallkosten trägt.

    • eine angemessene Unterkunft.

    Als Studentin oder Student müssen Sie Ihrem Gesuch zudem die folgenden Dokumente beilegen:

    • Ihren persönlichen Studienplan mit Angabe des Ziels Ihres Studiums

    • eine Bestätigung, dass Sie zum Studium an einer Bildungs­stätte zugelassen sind (Immatrikulationsbescheini­gung)

    • Ihren Lebenslauf (curriculum vitae)

    • eine Zusicherung, dass Sie die Schweiz nach Abschluss Ihres Studiums verlassen werden.

    • Auf den Seiten des Staatssekretariats für Migration finden Sie Informationen zum Aufenthalt in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit

    • Hier finden Sie die Bestimmungen für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs.

    • Hier finden Sie eine Liste mit den Koordinaten aller kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden.

    • Beim Staatssekretariat für Migration finden Sie den "Kurzaufenthalts-Rechner".

    • Das Departement für auswärtige Angelegenheiten bietet Ihnen hier die Koordinaten der Vertretungen der Schweiz im Ausland an.

    • Auskünfte über die Krankenversicherung finden Sie auf der entsprechenden Seite von ch.ch.

    Eine Dienstleistung des Bundes, der Kantone und Gemeinden

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