Wie sich scheiden lassen in der Schweiz

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    Scheidungsverfahren

    In der Schweiz kann die Scheidung auf gemeinsamen Wunsch der Eheleute oder gegen den Willen der Ehefrau oder des Ehemannes beantragt werden. Wenn die Ehefrau oder der Ehemann sich einer Scheidung entgegenstellt, verlängert sich die Dauer des Verfahrens, und es gelten andere Voraussetzungen. 

    Hinweis

    Sie brauchen für die Scheidung nicht unbedingt eine Anwältin oder einen Anwalt. Wenn jedoch eine Person mit der Scheidung nicht einverstanden ist oder wenn die Wirtschafts- oder die Vermögenslage komplex ist, ist fachliche Hilfe sicher von Nutzen.

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    Wenn Sie sich scheiden lassen wollen, wenden Sie sich an das in Ihrem Wohnkanton zuständige Gericht.

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    Wenn Sie und Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau mit der Scheidung einverstanden sind, können Sie gemeinsam ein Scheidungsbegehren einreichen (“Scheidung auf gemeinsames Begehren”) mit folgenden Unterlagen:

    • Ein von beiden unterschriebenes Schreiben (Brief oder Formular), in dem Sie Ihren Scheidungswillen zum Ausdruck bringen. Die Gründe für die Scheidung brauchen Sie nicht anzugeben.

    • Ein Dokument, in dem Sie die Folgen der Scheidung beschreiben, auf die Sie sich geeinigt haben (Scheidungsvereinbarung): Auflösung des Güterstands, Teilung der beruflichen Vorsorge, Sorgerecht für die Kinder, Unterhaltsbeitrag, Wohnung usw.

    • Das Gericht kann weitere Dokumente verlangen.

    Das Verfahren endet mit dem Scheidungsurteil des Gerichts. Das Gericht legt die Folgen für Sie, Ihren Ex-Mann oder Ihre Ex-Frau und Ihre Kinder fest. Es hält sich an die Vorschläge Ihrer Scheidungsvereinbarung, ausser wenn diese unausgewogen ist (zum Beispiel wenn Sie vor lauter Eile, die Scheidung hinter sich zu bringen, auf die Vorsorgeansprüche verzichten, die Sie während der Ehe erworben haben) oder im Widerspruch steht zu den Interessen der Kinder. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie auf die Unterhaltszahlungen des Ex-Mannes oder der Ex-Frau verzichten, um dafür das alleinige Sorgerecht zu erhalten.

    Sie können die Scheidung auch beantragen, wenn Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau damit nicht einverstanden ist. Sie müssen aber mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.

    In Ausnahmefällen kann eine Ehe vor Ablauf dieser zweijährigen Trennungsfrist geschieden werden. Vorausgesetzt ist allerdings, dass die Fortsetzung der Ehe für Sie aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar geworden ist, beispielsweise bei körperlicher Gewalt.

    Das Gericht gibt Ihnen Auskunft über die Dokumente, die Sie vorlegen müssen.

    Das Verfahren endet mit dem Scheidungsurteil des Gerichts. Das Gericht entscheidet über alle Folgen der Scheidung. Dabei berücksichtigt es die Punkte, auf die Sie und Ihr Ex-Mann oder Ihre Ex-Frau sich doch noch einigen konnten.

    Ein Scheidungsverfahren kann unterschiedlich lang dauern. Wenn Sie und Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau sich über alle Folgen der Scheidung einig sind, dauert es in der Regel drei bis vier Monate. Wenn Sie sich über eine oder mehrere Folgen nicht einigen können, kann sich ein Scheidungsverfahren über mehrere Jahre hinziehen.

    Bei einer Scheidung fallen insbesondere Gerichtskosten (1000 bis 4000 Franken je nach Kanton) und allenfalls Anwaltskosten an (ein paar Hundert bis Tausende von Franken, je nach Komplexität des Verfahrens).

    Bei finanziellen Schwierigkeiten können Sie beim Staat ganz oder teilweise unentgeltliche Rechtshilfe beantragen. In diesem Fall übernimmt der Staat die Gerichts- und die Anwaltskosten ganz oder teilweise.

    Auskunft über die Möglichkeit, solche Hilfen zu bekommen, erhalten Sie beim für die Scheidung zuständigen Gericht.

    Eine Scheidung hat zahlreiche Folgen. Konsultieren Sie dazu die Seite «Scheidungsfolgen»

    Für Informationen über das Verfahren und für eine allfällige Beratung wenden Sie sich an eine Anwältin oder einen Anwalt oder an Ihre Rechtsschutzversicherung.

    Weitere nützliche Informationen zur Scheidung finden Sie zudem unter folgenden Adressen:

    • Berufliche Vorsorge bei Scheidung – Anleitung für Ehepaare und Paare in eingetragener Partnerschaft

    • Bundesamt für Justiz: Formulare für Parteieingaben (z. B. gemeinsames Scheidungsbegehren, Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege)

    Eine Dienstleistung des Bundes, der Kantone und Gemeinden

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