Wie ergreift man ein Referendum?

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    Wie ergreift man das Referendum?

    Wie ergreift man auf Bundesebene das fakultative Referendum?

    Wer auf Bundesebene das fakultative Referendum ergreifen will, muss eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen und sich an ein klar bestimmtes Verfahren halten. Verfahren und Voraussetzungen.

    Hinweis

    Jede in der Schweiz stimmberechtigte Person kann das fakultative Referendum ergreifen, auch wenn sie im Ausland wohnt.

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    Jede in der Schweiz stimmberechtigte Person kann das fakultative Referendum ergreifen, auch wenn sie im Ausland wohnt. Man muss dazu nicht einem Komitee angehören, dies erleichtert aber die Aufgabe.

    Vor der Lancierung eines Referendums wenden Sie sich bitte an die Bundeskanzlei. Sie gibt Ihnen alle Informationen zum Vorgehen, die Sie brauchen.

    Bundeskanzlei
    Bundeshaus West
    3003 Bern
    Tel. +41 58 462 21 11
    info@bk.admin.ch

    Bundeskanzlei - Referendum

    • Wer ein Referendum ergreifen will, kann sich zu einem Referendumskomitee zusammenschliessen. Dies ist aber nicht zwingend. Die Urheberinnen und Urheber eines Referendums haben die Möglichkeit, mit der Bundeskanzlei in Kontakt zu treten. Am besten tun sie dies bereits während der Session, in der der betreffende Erlass von der Bundesversammlung verabschiedet wird. Auf diese Weise lassen sich formale und rechtliche Fragen frühzeitig klären. Gegen das gleiche Gesetz oder den gleichen Parlamentsbeschluss können mehrere Gruppierungen das Referendum ergreifen. Die gesammelten Unterschriften werden zusammengezählt.

    • Bevor das bestrittene Gesetz oder der bestrittene Beschluss im Bundesblatt veröffentlicht wird, bereiten Urheberinnen und Urheber des Referendums die Unterschriftenbögen vor. Die Bundeskanzlei stellt ihnen auf Anfrage Muster für diese Unterschriftenbögen zur Verfügung. Diese Bögen müssen zwingend bestimmte Angaben umfassen, insbesondere den genauen Titel des bestrittenen Gesetzes oder Beschlusses und das Datum der Verabschiedung in der Bundesversammlung (siehe unten). Wenn die Urheberinnen und Urheber des Referendums es wollen, können sie den Unterschriftenbogen bei der Bundeskanzlei überprüfen lassen.

    • Mit der Unterschriftensammlung darf erst begonnen werden, wenn das bestrittene Gesetz oder der bestrittene Beschluss im Bundesblatt publiziert wird. Ab diesem Zeitpunkt haben die Komitees 100 Tage Zeit, um die nötigen 50 000 Unterschriften zu sammeln, sie von den Gemeinden bescheinigen zu lassen und sie bei der Bundeskanzlei einzureichen. Erfahrungsgemäss sind nicht alle Unterschriften gültig. Es empfiehlt sich deshalb, mehr als 50 000 Unterschriften zu sammeln. Die Kontrolle durch die Gemeinden kann Zeit in Anspruch nehmen. Es ist ratsam, frühzeitig daran zu denken und die Unterschriften regelmässig einzureichen, damit die Frist von 100 Tagen eingehalten werden kann.

    • Das Referendum kommt dann zustande, wenn mindestens 50 000 gültige Unterschriften bei der Bundeskanzlei eingereicht werden. Diese prüft letztinstanzlich die Gültigkeit der Unterschriften. Sind ausreichend gültige Unterschriften gesammelt worden, so wird der angefochtene Erlass der Volksabstimmung unterbreitet

    Haben die Urheberinnen und Urheber des Referendums genügend gültige Unterschriften gesammelt, so muss der Gesetzesentwurf dem Volk zur Abstimmung vorgelegt werden. Den Zeitpunkt legt das Gesetz nicht fest.

    Merkblatt zur Einreichung von Referenden

    Eine Dienstleistung des Bundes, der Kantone und Gemeinden

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