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Die Gewaltenteilung

In der Schweiz ist die Staatsmacht auf die drei Staatsgewalten Legislative, Exekutive und Judikative verteilt. Die Gewaltenteilung wurde 1848 mit der Gründung des Bundesstaates eingeführt, mit dem Ziel, die Konzentration von Macht bei einzelnen Personen oder Institutionen zu verhindern

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In der Schweiz gibt es drei Staatsgewalten: die ausführende Gewalt (Exekutive), die gesetzgebende Gewalt (Legislative) und die rechtsprechende Gewalt (Judikative). Die Trennung existiert auf allen Staatsebenen (Bund, Kantone und Gemeinden). Die Gewaltenteilung verhindert Machtmissbrauch. Eine Person darf gleichzeitig nur einer der drei Staatsgewalten (auf derselben Staatsebene) angehören.
Der Bundesrat ist die Regierung der Schweiz. Er führt die laufenden Geschäfte und setzt die vom Parlament beschlossenen Gesetze um. Jedes der sieben Bundesratsmitglieder steht einem Departement vor. Zusammen mit der Bundeskanzlei bilden die sieben Departemente die Bundesverwaltung.
Das Schweizer Parlament besteht aus zwei Kammern, dem Nationalrat und dem Ständerat:
  • Der Nationalrat zählt 200 Mitglieder. Die Sitze werden nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt. Jeder Kanton hat mindestens einen Sitz.

  • Der Ständerat zählt 46 Mitglieder. Die Kantone haben je zwei Sitze, die ehemaligen Halbkantone je einen Sitz.

Die beiden Kammern sind einander gleichgestellt; zusammen bilden sie die Bundesversammlung. Das Parlament erlässt Gesetze und übt die Oberaufsicht über den Bundesrat und das Bundesgericht aus. Die Mitglieder des Parlaments werden vom Volk gewählt.
Das Bundesgericht ist das oberste Gericht der Schweiz. Es sorgt für die einheitliche Anwendung des Rechts und schützt die Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Zudem entscheidet es als oberste Instanz über Rechtsstreitigkeiten zwischen Bürgerinnen und Bürgern und dem Staat sowie zwischen Bund und Kantonen.
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