Bezug der AHV-Rente (1. Säule)
Um die AHV-Rente zu erhalten, müssen Sie Ihren Anspruch schriftlich bei der Ausgleichskasse anmelden, bei der Sie in den letzten Jahren die AHV-Beiträge bezahlt haben. Wenn Sie angestellt sind und nicht wissen, welches Ihre Ausgleichskasse ist, wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber.
Sie müssen Ihre Anmeldung mindestens drei Monate, bevor Sie das ordentliche Rentenalter erreichen, abschicken, damit die Ausgleichskasse alle Informationen zusammenzutragen kann, die sie für die Berechnung Ihrer Rente benötigt.
Bezug der BVG-Rente (2. Säule)
Kontaktieren Sie Ihre Pensionskasse einige Monate, bevor Sie das ordentliche Rentenalter erreichen (65 Jahre für Männer, 64 Jahre für Frauen), damit diese Sie über die genaue Höhe der Rente Ihrer 2. Säule und die Schritte informieren kann, die Sie unternehmen müssen, um die Rente zu beziehen.
Bezug der Leistungen aus der 3. Säule
Kontaktieren Sie die Einrichtung Ihrer privaten Vorsorge einige Monate, bevor Sie das ordentliche Rentenalter erreichen, damit diese Sie im Detail über die Modalitäten für den Bezug der Leistungen aus Ihrer 3. Säule und über die Höhe des angesparten Kapitals informieren kann.
Vorzeitiger Bezug der AHV-Rente (1. Säule)
In der Schweiz können Sie ein oder zwei Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter in Pension gehen: Männer können sich also schon mit 64 oder 63 Jahren pensionieren lassen, Frauen mit 63 oder 62 Jahren.
Sie müssen die Anmeldung an Ihre Ausgleichskasse senden. Sie tun dies mit Vorteil drei oder vier Monate vor dem Erreichen des gewünschten Pensionsalters. Tun Sie dies jedoch spätestens am letzten Tag desjenigen Monats, in dem Sie das Alter erreichen, ab dem Sie zu einer Frühpensionierung berechtigt sind.
Wenn Sie ihre Anmeldung später einreichen, können Sie den vorzeitigen Bezug erst ab den darauffolgenden Geburtstag geltend machen.
Vorzeitiger Bezug der BVG-Rente (2. Säule)
Grundsätzlich können Sie das Kapital der 2. Säule nicht vorzeitig beziehen. Gewisse Vorsorgeeinrichtungen erlauben die Frühpensionierung jedoch ab 58 Jahren.
Wenden Sie sich mindestens ein Jahr vor Ihrem 58. Geburtstag an Ihre Pensionskasse, um abzuklären, ob eine vorzeitige Pensionierung möglich ist und zu welchen Bedingungen.
Vorzeitiger Bezug der Leistungen aus der 3. Säule
Grundsätzlich können Sie das Kapital ihrer 3. Säule nur vollständig als eine einzige Auszahlung beziehen, frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter (d. h. mit 60 Jahren für Männer und 59 Jahren für Frauen).
Die Einrichtung Ihrer privaten Vorsorge kann Sie im Detail über die Modalitäten für den Bezug Ihrer 3. Säule und über die Höhe des angesparten Kapitals informieren. Nehmen Sie einige Monate vor der Frühpensionierung Kontakt auf, um den Bezug Ihres Guthabens in die Wege zu leiten.
Bezug der AHV-Rente (1. Säule), wenn Sie über das ordentliche Rentenalter hinaus arbeiten
Sie können über das ordentliche Rentenalter hinaus weiterarbeiten. In diesem Fall können Sie den Zeitpunkt, ab dem Sie sich eine AHV-Rente auszahlen lassen, um ein bis fünf Jahre verschieben. Sie können aber auch arbeiten und gleichzeitig die AHV-Rente beziehen.
Kontaktieren Sie mindestens drei Monate vor dem ordentlichen Rentenalter Ihre AHV-Ausgleichskasse; diese wird Ihnen sagen, wie Sie in Ihrem Fall vorgehen müssen.
Bezug der BVG-Rente (2. Säule), wenn Sie über das ordentliche Rentenalter hinaus arbeiten
Die Rente der 2. Säule wird gewöhnlich ab dem ordentlichen Rentenalter ausbezahlt. Das Reglement Ihrer Vorsorgeeinrichtung kann jedoch auch die Möglichkeit vorsehen, die Auszahlung bis zum 70. Geburtstag aufzuschieben.
Um herauszufinden, ob der Aufschub Ihrer Rente für Sie eine sinnvolle Option ist und zu welchen Bedingungen ein solcher möglich wäre, wenden Sie sich rechtzeitig an Ihre Vorsorgeeinrichtung.
Bezug der Leistungen aus der 3. Säule, wenn Sie über das ordentliche Rentenalter hinaus arbeiten
Ihre 3. Säule können Sie grundsätzlich nur vollständig als einmalige Auszahlung beziehen, und zwar spätestens am Ende des Monats, ab dem Sie die AHV-Rente erhalten.
Wenn Sie jedoch über das ordentliche Rentenalter hinaus arbeiten und dies nachweisen können, können Sie den Bezug der 3. Säule bis maximal fünf Jahre nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters aufschieben.
Die Einrichtung Ihrer privaten Vorsorge kann Sie im Detail über die Modalitäten für den Bezug Ihrer 3. Säule und über die Höhe des angesparten Kapitals informieren.
Denken Sie daran, eine Unfallversicherung abzuschliessen, sobald Sie keinen Arbeitgeber mehr haben. Denn bis anhin waren Sie bei Ihrem Arbeitgeber entsprechend versichert.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen stellt verschiedene Broschüren zur Verfügung, in denen das Thema der Altersvorsorge vertieft behandelt wird. Sie können gratis bestellt oder als Pdf heruntergeladen werden.
Informationen zur flexiblen Altersrente und zum Einkommen im Pensionsalter finden Sie auf den Seiten Flexibler Rentenbezug – Sozialversicherungen und Einkommen nach der Pensionierung.
Wenn Sie pensioniert werden, sollten Sie daran denken, eine Unfallversicherung abzuschliessen, denn bis anhin waren Sie bei Ihrem Arbeitgeber entsprechend versichert.