Leibliche Eltern / zur Adoption freigegebene Kinder finden

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    Leibliche Eltern, Kinder oder Geschwister suchen

    Sie wollen etwas über Ihre Herkunft erfahren oder ein zur Adoption freigegebenes Kind wiederfinden. Unter welchen Voraussetzungen das möglich ist und an welche Behörden Sie sich dafür wenden können.

    Hinweis

    Nachforschungen zur eigenen Herkunft können langwierig und kompliziert sein, vor allem dann, wenn die Adoption im Ausland stattfand. In gewissen Fällen kann die Suche auch erfolglos sein.

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    In jedem Kanton gibt es eine Auskunftsstelle, die Ihnen bei der Herkunftssuche hilft, wenn Sie adoptiert worden sind. Wenden Sie sich dafür an die Auskunftsstelle in Ihrem Wohnkanton oder, in zweiter Priorität, an die Auskunftsstelle im Kanon, in dem die Adoption stattfand (Adressen unten auf der Seite).

    Wenn Sie adoptiert worden sind, können Sie bei der kantonalen Auskunftsstelle Informationen über Ihre leiblichen Eltern und deren direkte Nachkommen verlangen. Sie haben Anspruch darauf, Ihre Adoptionsunterlagen einzusehen. Um diese Informationen zu bekommen, müssen Sie aber volljährig sein, ausser wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können (zum Beispiel Verdacht auf eine Erbkrankheit).

    Die kantonale Stelle kontaktiert Ihre leiblichen Eltern und informiert sie über Ihr Gesuch. Dies geht natürlich nur dann, wenn die Eltern ausfindig gemacht werden können, das heisst, wenn ihre Identität aus den Adoptionsunterlagen hervorgeht. Ist dies nicht der Fall, zum Beispiel weil Sie ein Findelkind sind, ist das nicht möglich.

    Falls nötig hilft Ihnen die kantonale Stelle auch dabei, ein Treffen mit Ihren leiblichen Eltern zu organisieren. Diese sind aber nicht verpflichtet, Sie zu treffen, wenn sie nicht wollen. Sie müssen Ihnen auch keine weiteren Informationen liefern.

    Wenn Sie adoptiert worden sind und die anderen Kinder Ihrer leiblichen Eltern finden wollen oder wenn ein Geschwister von Ihnen adoptiert worden ist und Sie es wiederfinden wollen, dann ist dies nur möglich, wenn die folgenden drei Bedingungen erfüllt sind:

    • Die leiblichen Geschwister können ausfindig gemacht werden. Dies ist dann der Fall, wenn die leiblichen Eltern Schweizer Staatsangehörige waren und ihre Kinder im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen sind.

    • Die Geschwister sind volljährig.

    • Die Geschwister haben zugestimmt, dass ihre Identität bekanntgegeben wird.

    Sie können bei den kantonalen Stellen jederzeit Auskunft verlangen über Kinder, die Sie zur Adoption freigegeben haben. Sie haben aber nur dann Anspruch darauf, Informationen zu bekommen, wenn das betroffene Kind zustimmt. Ist ein Kind noch minderjährig, so muss es urteilsfähig sein und die Adoptiveltern müssen der Bekanntgabe der Identität zustimmen.

    Für Nachforschungen zur eigenen Herkunft werden Verwaltungsgebühren fällig, deren Höhe von Kanton zu Kanton unterschiedlich ist. In der Regel machen sie ein paar Hundert Franken aus. Der Betrag hängt auch von der Art der Nachforschung ab: reine Akteneinsicht, Versand von Informationen, Begleitung durch eine Person vom Jugendamt usw.

    Informieren Sie sich direkt bei den zuständigen kantonalen Stellen über die Gebühren.

    Eine Dienstleistung des Bundes, der Kantone und Gemeinden

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