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    Kanton Zug: Kandidatur für den Ständerat

    Kanton Zug: Kandidatur für den Ständerat

    Die Voraussetzungen für eine Kandidatur und die Wahlregeln können von Kanton zu Kanton variieren. Hier finden Sie die Informationen für Ihren Kanton.

    Gut zu wissen

    Die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer können nicht in allen Kantonen für den Ständerat kandidieren.

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    Die Wählbarkeit besitzen alle Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürger und im Kanton gesetzlich niedergelassene Schweizer Bürgerinnen und Bürger, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht wegen dauerhafter Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden (§ 27 Abs. 2 i.V.m. 3 der Kantonsverfassung vom 31. Januar 1894, KV; BGS 111.1).

    Die Wahlvorschläge für die Wahlen der Mitglieder des Ständerats sind der Staatskanzlei einzureichen (§ 31 Abs. 1 Bst. a des Wahl- und Abstimmungsgesetzes vom 28. September 2006, WAG; BGS 131.1). Für Informationen zur Einreichung der Kandidatur steht ebenfalls die Staatskanzlei zur Verfügung.

    Die Wahlvorschläge sind bis zum zehntletzten Montag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr einzureichen (§ 31 Abs. 1 WAG). Die relevanten Informationen werden jeweils auf der Homepage der Staatskanzlei publiziert (bei den letzten Ständeratswahlen wurden unter anderem eine «Checkliste Rechtliches» sowie eine Präsentation aus einer öffentlichen Wahl-Informationsveranstaltung publiziert mit umfassenden Informationen, darunter allen relevanten Fristen; vgl https://www.zg.ch/behoerden/staatskanzlei/kanzlei/abstimmungen-und-wahlen/wahlen-sr .

    Nein, die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer können im Kanton Zug nicht für den Ständerat kandidieren.

    Mit dem Ständeratsmandat unvereinbar ist ein gleichzeitiges Regierungsratsmandat (§ 45 Abs. 2 KV). Wird ein Mitglied des Regierungsrats in einen der eidgenössischen Räte oder ein Mitglied der eidgenössischen Räte in den Regierungsrat gewählt, erklärt es dem Regierungsrat innert vierzehn Tagen schriftlich, auf welches Amt es verzichtet (§ 41 Abs. 3 WAG).

    Nein.

    Nach der Einreichung der Wahlvorschläge findet das sogenannte Bereinigungsverfahren statt (§§ 35 ff. WAG). Mit dem Abschluss des Bereinigungsverfahrens stehen die Kandidaturen definitiv fest. Die bereinigten Wahlvorschläge werden in der Folge im Zuger Amtsblatt (§ 37a WAG) sowie auch auf der Homepage der Staatskanzlei publiziert (siehe für die letzten Ständeratswahlen)

    Nein.

    Informationen zu den Wahlen werden auf der Homepage der Staatskanzlei veröffentlicht. Die Wählerinnen und Wähler erhalten eine Wahlanleitung «gültig wählen» zu den National- und Ständeratswahlen. Ausserdem enthält auch der Wahlzettelbogen selbst eine Anleitung zum gültigen Wählen

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