Kanton Ba: Kandidatur für den Ständerat

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    Kanton Basel-Landschaft: Kandidatur für den Ständerat

    Kanton Basel-Landschaft: Kandidatur für den Ständerat

    Die Voraussetzungen für eine Kandidatur und die Wahlregeln können von Kanton zu Kanton variieren. Hier finden Sie die Informationen für Ihren Kanton.

    Gut zu wissen

    Die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer können nicht in allen Kantonen für den Ständerat kandidieren.

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    Wählbar sind alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die mindestens 18 Jahre alt und im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft sind (§ 21 Kantonsverfassung; SGS 100). Nicht wählbar sind Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden ( § 1a Gesetz über die politischen Rechte; GpR; SGS 120).

    Informationen zu einer Kandidatur für den Ständerat können bei nachfolgender Stelle eingeholt werden:

    Landeskanzlei Basel-Landschaft
    Abteilung politische Rechte
    Rathausstr. 2
    4410 Liestal

    abstimmungen-wahlen@bl.ch

    Webseite: Politische Rechte

    Grundsätzlich sind sämtliche stimmberechtigten Personen des Kantons an der Urne wählbar. Es muss nicht zwingend vorgängig ein Wahlvorschlag bei der Landeskanzlei eingereicht werden. Der Kanton erstellt jedoch ein amtliches Informationsblatt mit den Namen aller Kandidatinnen und Kandidaten, die der Landeskanzlei bis zum 48. Tag vor dem Wahltag gemeldet werden. Das amtliche Informationsblatt wird jeder stimmberechtigten Person gemeinsam mit den weiteren Wahlunterlagen zugestellt.

    Die Wahlvorschlagsformulare für eine Kandidatur sind im Internet abrufbar unter: https://www.baselland.ch/themen/p/politische-rechte/wahlen/standeratswahlen.

    Ja. Die Bedingungen richten sich nach dem Auslandschweizergesetz (SR 195.1). 

    Ja. Für die Einreichung der Kandidatur gelten die gleichen Voraussetzungen wie für stimmberechtigte Personen, die im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft sind.

    Ein Ständeratsmitglied kann nicht gleichzeitig Mitglied im Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft sein (§ 72 Abs. 2 KV).

    Nein.

    Sobald die Stimmberechtigung der Kandidaturen und Unterzeichner des Wahlvorschlags durch die jeweiligen Gemeindeverwaltungen bestätigt ist, gelten sie als offiziell gemeldet. Das Informationsblatt mit den jeweiligen Kandidaturen wird im Internet aufgeschaltet, siehe https://www.baselland.ch/themen/p/politische-rechte/wahlen/standeratswahlen.

    Nein.

    Die Informationen zu den Ständeratswahlen können der folgenden Internetsite entnommen werden: https://www.baselland.ch/themen/p/politische-rechte/wahlen/standeratswahlen.

    Die wahlberechtigten Personen erhalten vorgängig die Broschüre der Bundeskanzlei mit entsprechenden Erläuterungen.

    Eine Dienstleistung des Bundes, der Kantone und Gemeinden

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