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Für Kinder bis zu 16 Jahren (bei kranken Kindern oder Kindern mit Behinderung, die erwerbsunfähig sind, bis 20 Jahre) erhalten Sie eine Kinderzulage von mindestens 200 Franken pro Kind und Monat. Für Kinder von 16 bis 25 Jahren die in Ausbildung sind, haben Sie Anspruch auf eine Ausbildungszulage von mindestens 250 Franken pro Kind und Monat.
Die Kantone können höhere Ansätze vorschreiben und ausserdem Geburts- und Adoptionszulagen einführen.
Pro Kind wird nur eine Zulage ausgerichtet. Sind beide Eltern erwerbstätig, so bezieht der sogenannte Erstanspruchsberechtigte (wer den Erstanspruch hat, wird im Gesetz geregelt) die Familienzulagen. Der andere Elternteil hat Anspruch auf eine Differenzzahlung, wenn er in einem anderen Kanton als der Erstanspruchsberechtigte arbeitet und die gesetzlich festgelegten Zulagen in diesem Kanton höher sind.
Als Grenzgängerin oder Grenzgänger eines EU/EFTA-Landes haben Sie Anspruch auf Schweizer Familienzulagen für Ihre Kinder, auch wenn diese in einem Land der EU oder der EFTA wohnen.
Wenn Ihre Partnerin oder Ihr Partner in Ihrem Wohnsitzstaat arbeitet, wo sich auch Ihre Kinder aufhalten, dann erhalten Sie die Familienzulagen in Ihrem Wohnsitzstaat ausbezahlt. Eine allfällige Differenz zu den Familienzulagen in der Schweiz wird ausbezahlt.
Weitere Informationen zu den Familienzulagen für Kinder, die im Ausland leben:
Familienzulagen werden nicht automatisch gewährt, sie müssen beantragt werden. Sie können bis fünf Jahre rückwirkend nachgefordert werden.
Sämtliche Änderungen der persönlichen, finanziellen und beruflichen Verhältnisse, die sich auf den Anspruch (inkl. Ausbildung der Kinder) und die Höhe der Zulagen auswirken, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber oder zuständigen Familienausgleichskasse melden.