Wenn Sie Schweizerin oder Schweizer sind
- Ihre Ehegattin oder Ihren Ehegatten oder die eingetragene Partnerin / den eingetragenen Partner 
- Ihre ledigen Kinder oder Grosskinder unter 18 Jahren (oder – wenn sie eine EU/EFTA Aufenthaltsbewilligung haben – unter 21 Jahren oder sofern sie unterhaltsberechtigt sind) 
- Ihre unterhaltsberechtigten Eltern und Grosseltern, wenn sie eine EU/EFTA Aufenthaltsbewilligung haben (ausser wenn Sie in Ausbildung sind). 
Wenn Sie eine EU/EFTA-Staatsbürgerschaft haben
- Ihre Ehegattin oder Ihren Ehegatten oder die eingetragene Partnerin / den eingetragenen Partner 
- Ihre Kinder oder Grosskinder unter 21 Jahren oder sofern sie unterhaltsberechtigt sind 
- Ihre unterhaltsberechtigten Eltern und Grosseltern (ausser wenn Sie in Ausbildung sind). 
Wenn Sie die Staatsbürgerschaft eines Drittstaats haben
- Ihre Ehegattin oder Ihren Ehegatten oder die eingetragene Partnerin / den eingetragenen Partner 
- Ihre ledigen Kinder unter 18 Jahren. 
- eine gültige Identitätskarte oder einen gültigen Pass 
- falls erforderlich ein Visum 
- eine Bestätigung des Herkunftslandes, dass die familiäre Beziehung besteht 
- für die unterhaltsberechtigten Personen eine Bestätigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass Sie für diese Personen unterhaltspflichtig sind oder dass Sie mit Ihnen zusammengelebt haben 
- falls Ihr Ehegatte oder Ihre Ehegattin sich in der Landessprache des Ortes, wo Sie wohnen werden, nicht hinreichend verständigen kann (mindestens Niveau A1 mündlich): die Bestätigung, dass er oder sie für einen Sprachkurs eingeschrieben ist.