Vaterschaftsurlaub / Urlaub des anderen Elternteils in der Schweiz

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    Vaterschaftsurlaub, Urlaub des anderen Elternteils

    Vaterschaftsurlaub bzw. Urlaub des anderen Elternteils

    Bei der Geburt eines Kindes haben der Vater des Kindes oder die Ehefrau der leiblichen Mutter Anspruch auf zwei Wochen bezahlten Urlaub.

    Hinweis

    Per 1. Januar 2024 wurden im Gesetz die Begriffe «Vaterschaftsurlaub» und «Vaterschaftsentschädigung» durch die Begriffe «Urlaub des anderen Elternteils» sowie «Entschädigung für den anderen Elternteil» ersetzt. Diese Änderung ist eine Folge der Einführung der Zivilehe für alle im Jahr 2022. Durch die neue Bezeichnung erhält jedoch nun auch die erwerbstätige Ehefrau der Mutter, die als anderer Elternteil gilt.

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    Wenn Sie Vater sind, einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und dafür einen Lohn bekommen, dann haben Sie Anspruch auf Urlaub für den anderen Elternteil. Es gelten die folgenden Voraussetzungen:

    • Sie sind der rechtliche Vater des Kindes.

    • In den neun Monaten vor der Geburt Ihres Kindes waren Sie bei der AHV versichert.

    • Während der Schwangerschaft der Mutter haben Sie während mindestens fünf Monaten gearbeitet.

    Wenn Sie die Ehefrau der leiblichen Mutter sind, haben Sie ebenfalls Anspruch auf Urlaub für den anderen Elternteil. Es gelten die folgenden Voraussetzungen:

    • Das Kind ist durch eine Samenspende gemäss dem Fortpflanzungsmedizingesetz gezeugt worden.

    • Sie sind zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der leiblichen Mutter verheiratet.

    • Sie erfüllen in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und die Beiträge an die Versicherung dieselben Voraussetzungen wie der Vater (siehe weiter oben).

    Anspruch auf diese Entschädigungen haben Sie auch dann, wenn Sie aufgrund einer vorangehenden Erwerbstätigkeit Taggelder von der Arbeitslosen-, Invaliden-, Kranken- oder Unfallversicherung bekommen. Informieren Sie sich darüber bei Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber oder bei der entsprechenden Versicherung.

    Sie haben Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von zwei Wochen (14 Taggelder). Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des Lohns, jedoch maximal 220 Franken pro Tag. Kantonale Regelungen, Personalreglemente und Gesamtarbeitsverträge können grosszügigere Lösungen vorsehen.

    Wenn Sie eine Entschädigung von einer Versicherung erhalten (siehe oben), ist die Entschädigung für den anderen Elternteil mindestens so hoch wie die Entschädigung, die Sie im Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes erhalten (oder erhalten würden, wenn Sie sie beantragen würden).

    Wenn die Mutter innerhalb von 14 Wochen nach der Geburt des Kindes stirbt, hat die überlebende Eheperson Anspruch auf 14 Wochen zusätzlichen Urlaub.

    Anders als der Mutterschaftsurlaub ist der Urlaub für den anderen Elternteil flexibel. Sie können ihn am Stück oder als einzelne Tage beziehen, es muss aber innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt des Kindes sein.

    Als Vater des Kindes oder Ehefrau der leiblichen Mutter haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch darauf, ihren Urlaub für den anderen Elternteil zu verlängern. Wollen sie den Urlaub verlängern, muss ihre Arbeitgeberin oder ihr Arbeitgeber einverstanden sein.

    Beachten Sie: Informieren Sie sich über Ihren Versicherungsschutz, bevor Sie unbezahlten Urlaub beantragen.

    Auf der Website der AHV/IV finden Sie eine Informationsbroschüre zu den Entschädigungen für den anderen Elternteil und Fragen und Antworten zu diesem Thema.

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