Wenn Sie arbeiten und für Ihre Arbeit entlöhnt werden, haben Sie in der Regel Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, und zwar sowohl bei selbstständiger als auch bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Es gelten die folgenden Voraussetzungen:
In den neun Monaten vor der Geburt waren Sie bei der AHV versichert.
Während der Schwangerschaft haben Sie während mindestens fünf Monaten gearbeitet.
Im Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes sind Sie noch Arbeitnehmerin, selbstständig erwerbstätig oder arbeiten im Betrieb ihres Ehemannes mit und erhalten dafür einen Lohn.
Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Sie auch dann, wenn Sie aufgrund einer vorangehenden Erwerbstätigkeit Taggelder von der Arbeitslosen-, Invaliden-, Kranken- oder Unfallversicherung bekommen. Informieren Sie sich darüber bei Ihrem Arbeitgeber oder bei der entsprechenden Versicherung.
Der Mutterschaftsurlaub dauert 98 Tage (14 Wochen). Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 80 Prozent des Lohns, jedoch maximal 220 Franken pro Tag. Kantonale Regelungen, Personalreglemente und Gesamtarbeitsverträge können grosszügigere Lösungen vorsehen. Wenn Sie eine Versicherungsleistung erhalten (siehe oben), ist die Mutterschaftsleistung mindestens so hoch wie die Leistung, die Sie zum Zeitpunkt der Geburt erhalten (oder auf die Sie Anspruch hätten, wenn Sie sie beantragen würden).
Wenn Sie eine Entschädigung von einer Versicherung erhalten (siehe oben), ist die Mutterschaftsentschädigung mindestens so hoch wie die Entschädigung, die Sie im Zeitpunkt der Geburt erhalten (oder auf die Sie Anspruch hätten, wenn Sie sie beantragen würden).
In der Regel beginnt der Mutterschaftsurlaub mit dem Tag der Geburt Ihres Kindes. In gewissen Fällen kann er aufgeschoben werden. Muss zum Beispiel das Neugeborene direkt nach der Geburt länger als 14 Tage im Spital bleiben, so verlängert sich der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung um maximal 56 Tage, aber nur, wenn die Mutter danach wieder erwerbstätig ist.
Beachten Sie: Wenn Sie die Arbeit wieder aufnehmen, bevor 14 Wochen nach der Geburt verstrichen sind, verlieren Sie den Anspruch auf die restliche Mutterschaftsentschädigung. In den ersten 8 Wochen nach der Geburt ist es Ihnen nicht erlaubt, wieder zu arbeiten.
Als Schwangere und als Mutter nach der Geburt sind Sie vom Gesetz speziell geschützt. So darf man Sie zum Beispiel während der Schwangerschaft und dem Mutterschaftsurlaub nicht entlassen.
Wenn Sie Vater sind, einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und dafür einen Lohn bekommen, dann haben Sie Anspruch auf Urlaub für den anderen Elternteil (Vaterschaftsurlaub). Es gelten die folgenden Voraussetzungen:
Sie sind der rechtliche Vater des Kindes.
In den neun Monaten vor der Geburt Ihres Kindes waren Sie bei der AHV versichert.
Während der Schwangerschaft der Mutter haben Sie während mindestens fünf Monaten gearbeitet.
Wenn Sie die Ehefrau der biologischen Mutter sind, haben Sie ebenfalls Anspruch auf Urlaub für den anderen Elternteil. Es gelten die folgenden Voraussetzungen:
Das Kind ist durch eine Samenspende gemäss dem Fortpflanzungsmedizingesetz gezeugt worden.
Sie sind zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der biologischen Mutter verheiratet.
Sie erfüllen in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und die Beiträge an die Versicherung dieselben Voraussetzungen wie der Vater (siehe weiter oben).
Anspruch auf diese Entschädigungen haben Sie auch dann, wenn Sie aufgrund einer vorangehenden Erwerbstätigkeit Taggelder von der Arbeitslosen-, Invaliden-, Kranken- oder Unfallversicherung bekommen. Informieren Sie sich darüber bei Ihrem Arbeitgeber oder bei der entsprechenden Versicherung.
Sie haben Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von zwei Wochen (14 Taggelder). Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des Lohns, jedoch maximal 220 Franken pro Tag. Kantonale Regelungen, Personalreglemente und Gesamtarbeitsverträge können grosszügigere Lösungen vorsehen.
Wenn Sie eine Entschädigung von einer Versicherung erhalten (siehe oben), ist die Entschädigung für den anderen Elternteil mindestens so hoch wie die Entschädigung, die Sie im Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes erhalten (oder erhalten würden, wenn Sie sie beantragen würden).
Anders als der Mutterschaftsurlaub ist der Urlaub für den anderen Elternteil flexibel. Sie können ihn am Stück oder als einzelne Tage beziehen, es muss aber innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt des Kindes sein.
Mütter haben einen Anspruch darauf, den Mutterschaftsurlaub um zwei Wochen über die 14 vorgesehenen Wochen hinaus zu verlängern. Für diese zwei zusätzlichen Wochen haben sie aber keinen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Will eine Mutter den Urlaub über diese zwei Wochen hinaus verlängern, kann der Arbeitgeber entscheiden, ob er ihr den zusätzlichen unbezahlten Urlaub gewähren will oder nicht.
Väter hingegen haben keinen gesetzlichen Anspruch darauf, ihren Urlaub für den anderen Elternteil zu verlängern. Wollen sie den Urlaub verlängern, so muss ihr Arbeitgeber einverstanden sein.
Beachten Sie: Informieren Sie sich über Ihren Versicherungsschutz, bevor Sie unbezahlten Urlaub beantragen.
Wenn Sie erwerbstätig sind, haben Sie Anspruch auf einen bezahlten Adoptionsurlaub von zwei Wochen. Es gelten die folgenden Voraussetzungen:
In den neun Monaten vor der Aufnahme des Kindes waren Sie bei der AHV versichert.
Sie sind in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Das Kind ist weniger als 4 Jahre alt.
Der Adoptionsurlaub muss innerhalb des ersten Jahres nach der Aufnahme des Kindes bezogen werden. Er kann tage- oder wochenweise bezogen werden. Sie können wählen, welcher der beiden Elternteile den zweiwöchigen Adoptionsurlaub in Anspruch nimmt. Sie können den Adoptionsurlaub auch zwischen Ihnen aufteilen, die jeweiligen Urlaubstage allerdings nicht gleichzeitig nehmen.
Wenn Sie zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes arbeitslos oder arbeitsunfähig sind, haben Sie keinen Anspruch auf eine Adoptionsentschädigung.
Die Adoptionsentschädigung entspricht 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Aufnahme des Kindes, höchstens aber 220 Franken pro Tag. Die Adoptionsentschädigung wird nicht automatisch ausbezahlt. Sie muss bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse ausdrücklich beantragt werden.
Broschüren: Mutterschaftsentschädigung und Vaterschaftsentschädigung