Ein Erbe annehmen oder ausschlagen wie geht das in der Schweiz?

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    Ein Erbe ausschlagen

    Wenn Sie befürchten, von einer verstorbenen Person Schulden zu erben, oder wenn Sie von einer Person ganz einfach nichts erben möchten, können Sie ein Erbe ausschlagen.

    Gut zu wissen

    Nimmt eine Erbin oder ein Erbe vor der Erbteilung aus einer Erbschaft Gegenstände der Erbschaft an sich (ausgenommen sind Gegenstände ohne Wert), oder nimmt sie oder er eine Handlung vor, die nicht zur einfachen Verwaltung der zum Nachlass gehörenden Gegenstände gehört, verliert sie oder er das Recht, das Erbe auszuschlagen.

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    Falls Sie ein Erbe nicht annehmen wollen, müssen Sie dies innerhalb von drei Monaten mit einem eingeschriebenen Brief der zuständigen Behörde am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person mitteilen.

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    In diesem Fall geht Ihr Erbteil an Ihre gesetzlichen Erbinnen und Erben, die ihrerseits wiederum drei Monate Zeit haben, dieses auszuschlagen. Falls alle Erbinnen und Erben die Erbschaft ausschlagen, wird diese vom Konkursamt des letzten Wohnkantons der verstorbenen Person liquidiert. Das verfügbare Vermögen wird in der Folge zur Deckung der Schulden eingesetzt.  

    Sie können auf Ihren Erbteil auch schon verzichten, wenn die Person, deren Nachlass Sie erben sollen, noch lebt. Dazu schliessen Sie mit ihr einen Erbvertrag.

    Auskunft über die finanzielle Situation der verstorbenen Person geben Ihnen zum Beispiel ihre letzte Steuererklärung, die Bankauszüge oder ein Betreibungsregisterauszug. Diese Informationen erhalten Sie im Normalfall gegen Vorweisen eines Erbscheins.

    Wenn Sie nicht sicher sind, wie gross das Erbe ist, können Sie von der zuständigen Behörde ein öffentliches Inventar verlangen.

    Bei einem öffentlichen Inventar erstellt die Behörde ein öffentliches Verzeichnis der Vermögensgegenstände und der Schulden, die das Erbe ausmachen. Dazu müssen Sie innerhalb von einem Monat, nachdem Sie Kenntnis vom Tod der Person haben, bei der Behörde des letzten Wohnsitzes der verstorbenen Person, die für Erbschaften zuständig ist, ein solches Verzeichnis verlangen.

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    Die Behörde stellt die erforderlichen Nachforschungen an und erstellt das Inventar. Je nach Vermögensgegenständen, die das Erbe ausmachen, und der finanziellen Situation der verstorbenen Person können die Nachforschungen mehrere Monate dauern.

    Das Inventar gibt Ihnen eine vollständige Übersicht über die Vermögensgegenstände des Erbes. Damit können Sie und die anderen Erbinnen und Erben individuell entscheiden, ob Sie das Erbe annehmen wollen oder nicht.

    Für weitere Fragen zum Thema, wie und wann ein Erbe ausgeschlagen werden kann oder soll, wenden Sie sich am besten an eine Rechtsanwaltskanzlei oder ein Notariat.

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