Falls weder ein Testament noch ein Erbvertrag vorhanden ist, können die gesetzlichen Erbinnen und Erben einen Erbschein beantragen; das sind je nachdem die Ehefrau, der Ehemann die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner, die Nachkommen (die Kinder und ihre Nachkommen) oder allenfalls die Eltern oder deren Kinder (Brüder und Schwestern).
Falls ein Testament oder ein Erbvertrag vorliegt, kann der Erbschein erst nach der offiziellen Eröffnung durch die zuständige Behörde beantragt werden.
eine Kopie des Todesscheins vorlegen (diesen erhalten Sie beim Zivilstandsamt),
nachweisen, dass Sie erbberechtigt sind (Auszug aus dem Zivilstandsregister, aus dem Ihr Verwandtschaftsgrad oder Ihre standesamtliche Beziehung mit der verstorbenen Person hervorgeht, Testament oder Erbvertrag),
nachweisen, dass Sie das Erbe nicht ausgeschlagen haben (Annahmeklärung sämtlicher Erbinnen und Erben oder Nachweis, dass die Frist abgelaufen ist, in der es möglich gewesen wäre, das Erbe auszuschlagen.)