In der Schweiz lebende EU/EFTA-Angehörige
In der Schweiz lebende Personen aus dem Vereinigten Königreich
In der Schweiz lebende Drittstaaten-Angehörige
Ferienunterkunft (die zeitweilig vermietet werden kann),
Wohneinheit in einem sogenannten Apparthotel
Zweitwohnung (die nicht vermietet werden können).
Sie verfügen über eine gültige Aufenthaltsbewilligung (in der Regel ein Ausweis B).
Sie werden im fraglichen Objekt wohnen und dieses nicht vermieten.
Sie planen einen Bau, und die Bauarbeiten können in dem Jahr, das auf den Grundstückkauf folgt, beginnen.
Inhaberinnen und Inhaber einer Niederlassungsbewilligung
Grenzgängerinnen und Grenzgänger
Drittstaatsangehörige
Die Wohnung muss sich in einem Fremdenverkehrsort befinden.
Die Nettowohnfläche darf 200 m2 nicht übersteigen, und die die Fläche des Baulands darf höchstens 1000 m2 betragen.
Eine Ferienwohnung darf nicht ganzjährig, sondern nur vorübergehend vermietet werden; gar nicht vermietet werden dürfen Zweitwohnungen.
Sie dürfen nicht mehr als eine Ferienwohnung oder Zweitwohnung in der Schweiz besitzen.