Asylgesuch in der Schweiz einreichen

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    Asylgesuch

    Asylgesuch

    Die Schweiz kann verfolgten Menschen Asyl gewähren. Wie reicht man ein Gesuch ein, um als Flüchtling anerkannt zu werden?

    Aktuell

    Personen, die aufgrund des Krieges aus der Ukraine vertrieben wurden, erhalten in der Schweiz den Schutzstatus S. Sie sind vom ordentlichen Asylverfahren befreit. Alle wichtigen Informationen dazu liefert das Staatssekretariat für Migration - auch in ukrainischer Sprache.

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    Sie können in der Schweiz ein Asylgesuch stellen, wenn Sie in Ihrem Herkunftsland (oder in dem Land, in dem Sie zuletzt wohnten) verfolgt werden wegen Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wenn Sie um Ihre Freiheit fürchten.

    Das Asylgesuch kann mündlich oder schriftlich gestellt werden an einem geöffneten Grenzübergang, bei der Grenzkontrolle eines schweizerischen Flughafens oder in einem Bundesasylzentrum des Staatssekretariats für Migration.

    Es ist nicht möglich, im Ausland ein Asylgesuch für die Schweiz zu stellen. Sie können aber bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein humanitäres Visum beantragen, damit Sie in die Schweiz einreisen können. Dies ist aber nur möglich, wenn Ihr Leben oder Ihre körperliche Integrität direkt, ernsthaft und konkret gefährdet sind.

    Eine Krise oder kriegerische Ereignisse in Ihrem Land reichen dafür nicht aus. Die Chancen, ein humanitäres Visum zu bekommen, sind gering.

    An ein Asylgesuch gibt es keine gesetzlichen formalen Anforde­rungen. Die asylsuchende Person muss ihre Fluchtgründe darlegen und soweit möglich Beweise vorlegen, damit sie als Flüchtling anerkannt wird.

    Asylgesuche in mehreren Ländern

    Die Schweiz hat das Dublin-Abkommen unterzeichnet. Dieses will verhindern, dass eine Person in mehreren EU/EFTA-Staaten ein Asylgesuch stellt. Gemäss diesem Abkommen ist immer nur ein Staat für eine asylsuchende Person zuständig.

    Wenn Sie bereits ein Asylgesuch in einem andern Staat des Dublin-Raums gestellt haben, werden Sie in der Regel in diesen Staat zurückgeschickt.

    (*EFTA: Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz)

    Bedrohung für die Sicherheit

    Asylsuchende, die Straftaten begangen haben oder die Sicherheit der Schweiz bedrohen, können in der Schweiz kein Asyl bekom­men. Das Asylgesuch dieser Personen wird abgelehnt, und sie müssen die Schweiz verlassen, es sei denn, es sprechen Gründe dagegen.

    Das Staatssekretariat für Migration (SEM) beschreibt auf seiner Website detailliert und mit Bildern das Asylverfahren und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der Flüchtlingsstatus anerkannt wird.
    Sie können auch die Website «Asyl-Info» (in zwölf Sprachen) besuchen. Sie richtet sich speziell an Asylsuchende und gibt Auskunft über Asylverfahren, das Leben im Bundesasylzentrum und das Leben in der Schweiz.

    Wenn Sie mit dem Asylentscheid nicht einverstanden sind, können Sie Rekurs einlegen.

    In den meisten Fällen wird ein Asylverfahren vollständig in einem Bundesasylzentrum abgewickelt. Hier erfahren Sie mehr über diese Einrichtungen, in denen die Asylbewerber auch wohnen: Häufig gestellte Fragen zu den Bundesasylzentren

    • Weitere Informationen über das Asylverfahren mit Video

    • Koordinaten aller Bundesasylzentren

    • Häufig gestellte Fragen zu den Bundesasylzentren

    • Website «Asyl-Info» für Asylsuchende (in zwölf Sprachen)

    • Adressen der Schweizer Vertretungen im Ausland

    Eine Dienstleistung des Bundes, der Kantone und Gemeinden

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