Die Arbeitslosenversicherung übernimmt während einer gewissen Zeit einen Teil des Lohnes Ihrer Mitarbeitenden, wenn Sie von Arbeitsunterbrüchen betroffen sind. Unter folgenden Bedingungen können Sie Kurzarbeitsentschädigung beantragen: Ihr Unternehmen unterbricht oder reduziert die Tätigkeit vorübergehend, während die Arbeitsverträge weiterlaufen. Grund für den Unterbruch sind wirtschaftliche Faktoren, von den Behörden beschlossene Massnahmen oder andere Entwicklungen, die Ihr Unternehmen nicht direkt beeinflussen kann.
Mit Kurzarbeit soll in erster Linie verhindert werden, dass Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Grund eines kurzen, aber unvermeidlichen Arbeitsausfalls entlassen müssen.
Wo und wie?
Zunächst müssen Sie sich an die zuständige Behörde des Kantons wenden, in dem Ihre Firma ihren Sitz hat (in aller Regel ist das die kantonale Wirtschaftsdirektion).
Die zuständige Behörde wird Ihnen das Formular für die Voranmeldung von Kurzarbeit zur Verfügung stellen. Füllen Sie es aus und schicken Sie es an die Behörde zurück. Sie finden alle Formulare auf www.travail.swiss. Sie können auch den eService auf www.job-room.ch benutzen, um das Formular für die Voranmeldung an die zuständige kantonale Behörde zu schicken.
Der Kanton prüft, ob Ihr Gesuch wirklich das Ziel hat, die Beschäftigung in Ihrem Unternehmen aufrecht zu erhalten.
Wann anmelden?
Sie müssen die geplante Kurzarbeit mindestens 10 Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden.
Die Anmeldefrist beträgt ausnahmsweise 3 Tage, wenn Sie nachweisen, dass die Kurzarbeit wegen plötzlich eingetretener, nicht voraussehbarer Umstände sehr kurzfristig eingeführt werden muss.
Wenn Sie sich gezwungen sehen, die Kurzarbeit über die bereits bewilligte Dauer hinaus zu verlängern, müssen Sie eine erneute Voranmeldung mindestens 10 Tage vor Ablauf der Bewilligung einreichen.
Als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter müssen Sie nichts unternehmen.
Entschädigung und Lohn
Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80 Prozent des Verdienstausfalls, das heisst 80 Prozent des vorübergehenden Arbeitsausfalls.
Für den Teil der Arbeit, für den keine Kurzarbeit eingeführt wird, wird der Lohn vom Arbeitgeber bezahlt.
Lernende, temporäre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Personen in befristeter Anstellung erhalten keine Kurzarbeitsentschädigung. Sie erhalten ihren vollen Lohn. Falls Ihr Arbeitsvertrag befristet ist, kann Ihnen in der Regel auch nicht vorzeitig gekündigt werden.
Entschädigung und Sozialversicherungen
Kurzarbeit hat keinen Einfluss auf die Beiträge an die Sozialversicherungen wie AHV/IV/EO: Sowohl der Arbeitgeber wie auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen weiterhin die vollen Beiträge bezahlen.
Während der Kurzarbeit haben sowohl der Arbeitgeber wie auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Recht, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Arbeitnehmende in gekündigtem Arbeitsverhältnis oder die das Unternehmen bereits verlassen haben, haben aber keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.
Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre «Kurzarbeitsentschädigung» des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) und auf der Website arbeit.swiss.