Gesuch um Familiennachzug in die Schweiz

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    Familiennachzug

    Familiennachzug

    Vielleicht leben Sie in der Schweiz, aber Ihre Familie lebt im Ausland. Hier erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Sie Ihre Kinder oder Eltern in die Schweiz kommen lassen können.

    Gut zu wissen

    Anerkannte Flüchtlinge können vom Familien­nachzug profitieren. Dies gilt jedoch nicht für Asylbewerber. 

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    Wenn Sie in der Schweiz leben und möchten, dass Teile Ihrer ausländischen Familie in die Schweiz nachkommen, können Sie ein Gesuch um Familiennachzug stellen.

    Je nach Ihrer Staatsangehörigkeit und Ihrem Aufenthaltsstatus ist der Familiennachzug Ihr Recht oder aber eine Möglichkeit, die von den Behörden geprüft und entschieden wird. Anders als der Ausweis C gibt der Ausweis B nicht unbedingt ein Anrecht auf Familiennachzug, aber die Behörden können ihn dennoch gewähren. Asylbewerber können keinen Familiennachzug beantragen.

    Sie können nicht alle Familienmitglieder in die Schweiz nach­kommen lassen. 

    Wenn Sie Schweizerin oder Schweizer sind

    Sie können in die Schweiz nachkommen lassen:

    • Ihre Ehegattin oder Ihren Ehegatten oder die eingetragene Partnerin / den eingetragenen Partner

    • Ihre ledigen Kinder oder Grosskinder unter 18 Jahren (oder – wenn sie eine EU/EFTA Aufenthaltsbewilligung haben – unter 21 Jahren oder sofern sie unterhaltsberechtigt sind)

    • Ihre unterhaltsberechtigten Eltern und Grosseltern, wenn sie eine EU/EFTA Aufenthaltsbewilligung haben (ausser wenn Sie in Ausbildung sind).

    Wenn Sie eine EU/EFTA-Staatsbürgerschaft haben

    Sie können in die Schweiz nachkommen lassen:

    • Ihre Ehegattin oder Ihren Ehegatten oder die eingetragene Partnerin / den eingetragenen Partner

    • Ihre Kinder oder Grosskinder unter 21 Jahren oder sofern sie unterhaltsberechtigt sind

    • Ihre unterhaltsberechtigten Eltern und Grosseltern (ausser wenn Sie in Ausbildung sind).

    Wenn Sie die Staatsbürgerschaft eines Drittstaats haben

    Sie können in die Schweiz nachkommen lassen:

    • Ihre Ehegattin oder Ihren Ehegatten oder die eingetragene Partnerin / den eingetragenen Partner

    • Ihre ledigen Kinder unter 18 Jahren.

    Für den Familiennachzug in die Schweiz ist eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft Voraussetzung. Wenn Sie mit Ihrer ausländischen Partnerin oder Ihrem ausländischen Partner nicht verheiratet sind oder nicht in einer eingetragenen Partnerschaft leben, können Sie die Partnerin oder den Partner nicht in die Schweiz nachziehen, auch wenn Sie das Schweizer Bürgerrecht haben.

    Wenn Sie Ihre ganze Familie nachkommen lassen wollen, müssen Sie eine genügend grosse Wohnung haben (gemäss Schweizer Standard), denn grundsätzlich sollte die Familie nach dem Familiennachzug zusammenleben.

    Sie dürfen nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein. Wenn Sie selbstständigerwerbend sind oder ohne Arbeit, müssen Sie den Nachweis erbringen, dass Sie über genügend finanzielle Mittel verfügen, um für den Lebensunterhalt Ihrer Familie aufzukommen.

    Die Mitglieder Ihrer Familie brauchen bei der Einreise in die Schweiz:

    • eine gültige Identitätskarte oder einen gültigen Pass

    • falls erforderlich ein Visum

    • eine Bestätigung des Herkunftslandes, dass die familiäre Beziehung besteht

    • für die unterhaltsberechtigten Personen eine Bestätigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass Sie für diese Personen unterhaltspflichtig sind oder dass Sie mit Ihnen zusammengelebt haben

    • falls Ihr Ehegatte oder Ihre Ehegattin sich in der Landessprache des Ortes, wo Sie wohnen werden, nicht hinreichend verständigen kann (mindestens Niveau A1 mündlich): die Bestätigung, dass er oder sie für einen Sprachkurs eingeschrieben ist.

    Für ein Gesuch um Familiennachzug haben Sie in der Regel 5 Jahre Zeit. Betrifft der Familiennachzug jedoch Kinder über 12 Jahren, so haben Sie dafür nur ein Jahr Zeit; mit dieser kürzeren Frist soll erreicht werden, dass ältere Kinder sich in der Schweiz besser integrieren können.

    Wenn Sie in der Schweiz vorläufig aufgenommen sind (Ausweis F), kann das Staatssekretariat für Migration nach 18 Monaten ein Gesuch um Familiennachzug prüfen.

    Sie müssen Ihr Gesuch an die kantonale Migrationsbehörde richten.

    Wenn das Gesuch um Familiennachzug bewilligt wird, erhalten die Mitglieder Ihrer Familien eine Aufenthaltsbewilligung; die Art der Bewilligung richtet sich in der Regel nach der Art der Bewilligung, die Sie selber haben.

    Ihre Familienmitglieder erhalten die Erlaubnis, in der Schweiz zu arbeiten. Ausgenommen sind Ihre Eltern und Ihre Grosseltern.

    Nur Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) müssen zuvor eine Arbeitsbewilligung bei der kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörde beantragen.

    Die Kinder, die mit dem Familiennachzug in die Schweiz kommen, besuchen hier die obligatorische Schule. Diese ist gratis und muss mindestens bis zum 16. Altersjahr besucht werden. Das Schulsystem variiert je nach Kanton. Sie finden auf der Website der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren eine Übersicht über das Bildungssystem in der Schweiz.

    Die Krankenversicherung ist in der Schweiz obligatorisch und privat. Sie müssen für jedes Familienmitglied eine Krankenversicherung abschliessen.

    Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Umzug in die Schweiz.

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