Dass jemand für jemand anderes den Stimm- oder Wahlzettel ausfüllt, ist verboten und wird mit einer Busse bestraft. Das Ausfüllen des Stimmzettels durch eine Drittperson gilt als «Stimmenfang». Stimmenfang kann aber noch mehr umfassen: Konkret, dass jemand «Wahl- oder Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder (…) derartige Wahl- oder Stimmzettel verteilt.»
Achtung: Umgangssprachlich wird «Stimmenfang» anders verwendet. Laut Duden handelt es sich um «das Gewinnen von Stimmen durch attraktive Darstellung der Ziele des Kandidaten oder der Partei, durch Versprechungen usw.»
Einzige Ausnahme in gewissen Kantonen: Ist eine stimmberechtigte Person dauernd schreibunfähig, darf jemand anders den Stimmzettel für sie ausfüllen – das Prozedere und die entsprechenden Auflagen variieren je nach Kanton.
Abstimmungs- und Wahlhilfen für ältere Menschen, Menschen mit Behinderung und Kranke
Nebst dem Stimmenfang gibt es Delikte, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden. Bei diesen Strafen geht es darum sicherzustellen, dass Abstimmungs- und Wahlresultate dem tatsächlichen Volkswillen entsprechen.
Es muss erstens sichergestellt sein, dass der richtige Personenkreis an einer Wahl oder Abstimmung teilnehmen kann. Über diesen Personenkreis geben die Stimmregister der Gemeinden Auskunft. Diese Stimmregister dürfen nicht gefälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet werden. Es ist zudem verboten, unbefugt an einer Wahl oder Abstimmung teilzunehmen. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass jemand Abstimmungs- und Wahlunterlagen einer anderen Person entwendet.
In Ausnahmefällen kann es bei einem Umzug vorkommen, dass jemand das Stimmmaterial am alten und am neuen Ort erhält. Auch in diesem Fall darf man aber nicht zwei Mal abstimmen oder wählen. Vielmehr muss die betroffene Person zu viel zugestelltes Wahlmaterial an die bisherige Wohngemeinde zurückschicken.
Dann müssen alle Stimmberechtigten frei entscheiden können, wie sie abstimmen und wen sie wählen wollen – und ob sie überhaupt an einem Urnengang teilnehmen wollen. Das Strafgesetzbuch verbietet namentlich folgende Einflussnahmen:
Gewalt
Androhung ernstlicher Nachteile
Bestechung, aktiv und passiv. Verboten ist nicht nur, Stimmberechtigte zu bestechen. Sondern auch, sich als stimmberechtigte Person bestechen zu lassen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn jemand ein Geschenk oder Geld dafür annimmt, dass er oder sie eine bestimmte Person wählt oder eine Initiative oder ein Referendum unterschreibt.
Schliesslich ist es entscheidend, dass das Abstimmungs- oder Wahlergebnis nicht verfälscht wird, dass also die Stimmen richtig erfasst und gezählt werden. Verboten sind insbesondere folgende Handlungen:
Hinzufügen von Stimmzetteln
Weglassen von Stimmzetteln
Ändern von Stimmzetteln
Falsch auszählen
Falsche Beurkundung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses
Verboten ist es auch, «durch unrechtmässiges Vorgehen» herauszufinden, wer wie abgestimmt oder gewählt hat – also das Abstimmungs- und Wahlgeheimnis zu verletzen.
Bei Unregelmässigkeiten bei Wahlen und Abstimmungen können die Behörden selber Anzeige erstatten. Doch es kann auch jede Privatperson eine Anzeige einreichen. Jeder Polizeiposten nimmt eine Strafanzeige mündlich oder schriftlich entgegen. Sie können auch die Staatsanwaltschaft informieren.
Jemanden bei der Polizei anzeigen – Anzeige erstatten
Zudem hat ein Team der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in den letzten Jahren jeweils die eidgenössischen Wahlen beobachtet.
Schlussbericht der OSZE-Wahlbeobachter 2015 mit Schwerpunkt E-Voting