Wählbar in den Ständerat ist jede stimmberechtigte Schweizer Person, die ihren Wohnsitz im Kanton hat. (kGPR Art. 115 Abs. 1)
Was den zweiten Wahlgang betrifft, ist überdies Art. 127 Abs. 2 kGPR zu beachten.
Bitte beachten Sie, dass die Liste der Kandidierenden von einer Bescheinigung einer Gemeinde über deren Stimmberechtigung und von einer unterzeichneten Kandidaturannahme-Erklärung begleitet sein muss. Die kommunale Bescheinigung für alle Kandidierenden muss vor der Listenhinterlegung eingeholt werden. Die Kandidaturen, die nicht von der Bescheinigung oder Annahmeerklärung begleitet sind, werden von der Staatskanzlei von Amtes wegen gestrichen. (Art. 118 Abs. 2, 128. Abs 1 und 4 kGPR)
Die Liste der Kandidierenden muss bei der Staatskanzlei eingereicht werden (Art. 117 Abs. 1 und 128 Abs. 1 kGPR). Informationen bekommt man bei der für die Wahlen zuständigen Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten oder bei der Staatskanzlei.
Für den ersten Wahlgang müssen die Listen der Kandidierenden bis zum Montag, 28. August 2023 um 12 Uhr eingereicht werden (Art. 117 Abs. 1 kGPR).
Für den zweiten Wahlgang müssen die Listen bis zum Dienstag, 24. Oktober 2023 um 17 Uhr eingereicht werden (Art. 128 Abs. 1 kGPR).
Diese Daten werden im Beschluss des Staatsrates über die Wahl zweier Vertreterinnen oder Vertreter im Ständerat genannt werden. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht werden und auf den Internetseiten des Kantons unter der Rubrik «Abstimmungen, Wahlen» einsehbar sein.
Nein. Das kGPR sieht einen Rückzug einer Kandidatur nicht vor. Gemäss Art. 118 Abs. 3 kGPR kann eine Person nach der Hinterlegung der Liste ihre Kandidatur nicht mehr ablehnen.
Gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes über die Unvereinbarkeiten (GU) können die Mitglieder der eidgenössischen Räte nicht gleichzeitig voll- oder nebenamtliche Richter sein. Zudem darf nur ein Mitglied des Staatsrates auch Mitglied der eidgenössischen Räte sein. (Art. 90 Abs. 5 Verfassung des Kantons Wallis (KV) und Art. 14 Abs. 1 GU)
Wie bereits erwähnt (vgl. Frage 1), muss die Liste der Kandidatinnen und Kandidaten von einer Bescheinigung einer Gemeinde über deren Stimmberechtigung und von einer unterzeichneten Kandidaturannahme-Erklärung begleitet sein. Die kommunale Bescheinigung für jeden Kandidaten muss vor der Listenhinterlegung eingeholt werden (Art. 118 Abs. 2 und 128 Abs. 1 kGPR).
Bitte beachten Sie, dass die Kandidierenden und die Unterzeichnenden einer Liste die Druckkosten für ihren Stimmzettel solidarisch zurückzahlen müssen, wenn die Person mit den meisten Stimmen auf der Liste nicht mindestens einen Wähleranteil von 5 % erreicht. (Art. 52 Abs. 1 Bst. a kGPR)
Die Listen sind ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Einreichefrist (vgl. Frage 3) definitiv. Nach Ablauf der Einreichefrist können keine Änderungen mehr vorgenommen werden (Art. 118 Abs. 4 und 128 Abs. 4 kGPR).
Die Listen der Kandidierenden werden im Amtsblatt veröffentlicht. Sie werden auch auf den Internetseiten des Kantons bekannt gemacht.
Aktuell kennt der Kanton Wallis keine Transparenzregeln zur Politikfinanzierung.
Es ist geplant, das Gesetz über die politischen Rechte zu ändern. Vorgesehen ist unter anderem die Einführung von Bestimmungen über die Transparenz der Politikfinanzierung. Der Grosse Rat sollte dieses Projekt wenn möglich Ende 2022 beraten. Damit ist derzeit noch offen, ob kantonale Regeln im Zusammenhang mit der Transparenz der Politikfinanzierung bei den Wahlen im Oktober und November 2023 gelten werden.
Der Kanton veröffentlicht Unterlagen und Informationen auf seiner Website unter der Rubrik «Abstimmungen, Wahlen».
Der Kanton wird eine Anleitung zur Ständeratswahl bereitstellen; darin wird auch auf die Anzahl Sitze im Nationalrat hingewiesen werden, die dem Kanton zustehen.