Im Kanton Uri bestehen auf kantonaler Ebene im Majorzverfahren keine Meldefristen. Wer stimmberechtigt ist, ist wählfähig (Art. 17 Abs. 4 der Kantonsverfassung [RB 1.1101]). Somit muss eine wählbare Person im Kanton Uri wohnen.
Siehe oben. Eine Kandidatur ist nicht einzureichen. Die Wählerinnen und Wähler sind somit gezwungen, den Kreis der Kandidatinnen und Kandidaten in anderer Form zu erfahren (z.B. aus den Medien, über Wahlwerbe-Flyer usw.).
Da keine Kandidatur einzureichen ist, dürfen von Seiten des Kantons auch keine Informationen zu den Kandidatinnen und Kandidaten vermittelt werden.
Nein. Art 17 Abs. 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101) besagt: «Stimmberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, im Kanton Uri wohnen und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.»
Unvereinbarkeiten sind in Art. 76 der Kantonsverfassung (KV; RB 1.1101) geregelt. Es gibt mit einem Ständeratsmandat keine Unvereinbarkeiten; Ausnahme: Nationalratsmandat.
Nein.
Da keine Kandidaturen offiziell anzumelden sind, werden auf Seite des Kantons auch keine Informationen über mögliche Kandidatinnen und Kandidaten publiziert.
Nein. Es existieren keine zusätzlichen Vorschriften.
Nein, da es sich bei beiden Wahlen um Majorzwahlen handelt, werden keine zusätzlichen Informationen publiziert.