Wählbar ist, wer stimmberechtigt ist (Ausnahme Auslandschweizer/-innen). Am 1. Wahlgang teilnahmeberechtigt ist, wer sich innert der Frist mit dem amtlichen Formular anmeldet. Die Anmeldung muss vom Kandidierenden und von mindestens 100 Stimmberechtigten mit politischem Wohnsitz im Kanton unterzeichnet sein.
An die Staatskanzlei.
Die Anmeldefrist wird mit der Einberufung beschlossen. Die Einberufung wird im Amtsblatt publiziert und im Internet veröffentlicht.
Nein.
Es gibt keine kantonalen gesetzlichen Unvereinbarkeitsgründe.
Ja: das Anmeldeverfahren; die eingeschränkte Teilnahme am 2. Wahlgang und das absolute Mehr (leere Stimmen fallen mit in Betracht. Die Gesamtzahl der gültigen und leeren Stimmen wird durch die Anzahl Sitze geteilt und das Ergebnis halbiert; die nächsthöhere ganze Zahl stellt das absolute Mehr dar).
Nach Ablauf der Anmeldefrist erfolgt die Publikation der Kandidaturen im Amtsblatt. Gleichzeitig werden die Kandidatinnen und Kandidaten auf der Webseite unter https://so.ch/staatskanzlei/politische-rechte/ veröffentlicht.
Nein.
Unter https://so.ch/staatskanzlei/politische-rechte/ Die Wählerinnen und Wähler erhalten keine separaten Erläuterungen zu den National- und Ständeratswahlen. Hinweise zu «Wie wählen?» werden auf die amtlichen Wahlzettel aufgedruckt