Kanton SZ: Kandidatur für den Ständerat

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Eidgenössische Wahlen vom 22.Oktober 2023

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    Eidgenössische Wahlen vom 22.Oktober 2023
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    Kanton Schwyz: Kandidatur für den Ständerat

    Kanton Schwyz: Kandidatur für den Ständerat

    Die Voraussetzungen für eine Kandidatur und die Wahlregeln können von Kanton zu Kanton variieren. Hier finden Sie die Informationen für Ihren Kanton.

    Gut zu wissen

    Die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer können nicht in allen Kantonen für den Ständerat kandidieren.

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    Als Mitglied des Ständerates ist grundsätzlich jede im Kanton stimmberechtigte Person wählbar (§ 7 Abs. 1 WAG).

    Stimm- und wahlberechtigt sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz im Kanton, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und in eidgenössischen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt sind (§ 26 Abs. 1 KV).

    Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die in eidgenössischen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt sind, sind dies auch in kantonalen Angelegenheiten (§ 26 Abs. 3 KV).

    Die Wahlvorschläge müssen von 50 Stimmberechtigten unterzeichnet werden (§ 23b Abs. 1 Bst. a WAG).

    Vom Stimmrecht ist ausgeschlossen, wer wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird (§ 4 WAG).

    Staatskanzlei Kanton Schwyz, Postfach 1260, 6431 Schwyz

    E-Mail: wahlen@sz.ch

    Tel.: 041 819 26 10

    Die Frist für das Einreichen von Wahlvorschlägen ist noch nicht festgelegt worden. Das Dekret wird voraussichtlich Anfang 2023 erlassen und dann im Amtsblatt des Kantons Schwyz publiziert.

    Im Internet verfügbar unter: www.sz.ch/amtsblatt und www.sz.ch/wahlen

    Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind auch in kantonalen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt. Somit können sie auch als Ständerate vorgeschlagen werden.

    Ja. Die Voraussetzungen sind die gleichen wie bei den übrigen Kandidaten. Die Kandidatur muss ebenfalls bei der Staatskanzlei des Kantons Schwyz eingereicht werden.

    Es bestehen keine kantonalen Unvereinbarkeitsbestimmungen.

    Was die Wahlen selbst betrifft, gibt es keine Besonderheiten; es gelten die allgemeinen Bestimmungen für Majorzwahlen (§§ 40 ff. WAG).

    Hingegen müssen die Kandidierenden im Anmeldeverfahren die Interessenbindungen offenlegen (gemäss § 7 Abs. 2 TPG).

    Die Kandidaturen sind nach der Bereinigung der Wahlvorschläge definitiv (§ 23d Abs. 1 WAG).

    Sie werden danach im Amtsblatt veröffentlicht (§ 23d Abs. 1 WAG).

    Das Amtsblatt wird auf der Homepage aufgeschaltet (www.sz.ch, Rubrik Amtsblatt). Zudem werden die Wahlvorschläge auch in der Rubrik Wahlen aufgeschaltet (www.sz.ch/wahlen).

    Es gilt das Transparenzgesetz (TPG). Dies bedeutet (§ 1 TPG):

    - die Pflicht von Parteien, politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen zur Offenlegung der Finanzierung ihrer Wahl- und Abstimmungskampagnen bei Urnengängen, die in die Zuständigkeit von Kanton, Bezirken und Gemeinden fallen;c

    - die Pflicht zur Offenlegung der Interessenbindungen von Personen, die in Kanton, Bezirken oder Gemeinden für ein öffentliches Amt kandidieren und in ein solches gewählt werden.

    Bei Wahlen in den Ständerat gilt die Pflicht zur Offenlegung der Interessenbindungen ausschliesslich für das Anmeldeverfahren (§ 7 Abs. 2 TPG).

    Die Offenlegung der Interessenbindungen und die Offenlegung der Finanzierung der Wahlkampagne sind auf www.sz.ch/transparenz einsehbar.

    Internet: www.sz.ch/wahlen.

    Erläuterungen: Sowohl zu den National- als auch zu den Ständeratswahlen gibt es je eine kurze Wahlanleitung.

    Die Offenlegung der Interessenbindungen und die Offenlegung der Finanzierung der Wahlkampagne sind auf www.sz.ch/transparenz einsehbar.

    Eine Dienstleistung der Bundeskanzlei, der Parlamentsdienste, des Bundesamtes für Statistik und der Kantone

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