Alle im Kanton Schaffhausen wohnhaften mündigen Schweizerinnen und Schweizer (Art. 23 Abs. 1 Kantonsverfassung). Ausgeschlossen sind Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden (Art. 4 letzter Satz Wahlgesetz).
Es muss keine Kandidatur eingereicht werden. Informationen gibt es bei der Gemeindekanzlei des Wohnortes.
Es gibt keine Frist. Im Internet wird nur angegeben, welche Kandidaturen der Staatskanzlei bekannt sind.
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer können nicht für den Ständerat kandidieren.
Das Amts des Regierungsrates (Art. 42 Abs. 1 lit. b Kantonsverfassung).
Nein.
Es gibt keine Fristen. Auf der kantonalen Homepage www.sh.ch (Rubrik "Abstimmungen und Wahlen") wird nur angegeben, welche Kandidaturen der Staatskanzlei bekannt sind.
Das Rechtsetzungsverfahren des mit der Transparenzinitiative neu geschaffenen Art. 37a der Kantonsverfassung ist aber noch nicht abgeschlossen. Aktuell bestehen somit im Kanton Schaffhausen noch keine Vorschriften im Zusammenhang mit der Transparenz bei der Finanzierung von Wahlen (und Abstimmungen).
Auf der kantonalen Homepage www.sh.ch (Rubrik "Abstimmungen und Wahlen"). Die Stimmberechtigten erhalten von Seiten des Kantons nur die Wahlzettel.