Im Kanton Luzern ist in den Ständerat wählbar, wer stimmberechtigt ist und seinen politischen Wohnsitz im Kanton Luzern hat (§§ 16, 17 und 19 Abs. 4 Kantonsverfassung Luzern).
Stimmberechtigt sind Schweizer und Schweizerinnen, die das 18. Altersjahr vollendet haben und nicht von der Stimmfähigkeit ausgeschlossen sind (§ 4 Abs. 1 Stimmrechtsgesetz Luzern). Von der Stimmfähigkeit ist nur ausgeschlossen, wer wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird (§ 4 Abs. 4 Stimmrechtsgesetz Luzern).
Die Abteilung Gemeinden des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern ist die Anlaufstelle für Fragen im Zusammenhang mit Wahlen (gemeinden@lu.ch / 041 228 64 83). Ebenso sind die Wahlvorschläge für die Ständeratswahlen bei der Abteilung Gemeinden innert der in der Wahlanordnung genannten Frist einzureichen.
Die Wahlvorschläge sind bis 28. August 2023, 12.00 Uhr, einzureichen. Wahlvorschläge, die bis zu diesem Zeitpunkt gültig eingereicht wurden, werden den Stimmberechtigten als amtliche Wahllisten zugestellt. Für die Ständeratswahl sind neben den amtlichen Kandidatenlisten aber auch von privater Seite herausgegebene Kandidatenlisten (sog. «nicht-amtliche Listen») zulässig – unter Beachtung der in der Wahlanordnung publizierten Papieranforderungen . Diese müssen nicht vorgängig eingereicht werden und unterliegen daher keiner Frist.
Der Kanton Luzern veröffentlicht laufend Informationen zu den Wahlen auf der offiziellen Wahlen-Webseite: www.wahlen.lu.ch. Unter anderem wird dort auch die Wahlanordnung publiziert werden, welche auch die erwähnte Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge beinhaltet.
Nein. Die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind im Kanton Luzern nur in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt (§ 83a Stimmrechtsgesetz Luzern). Da es sich bei den Ständeratswahlen um eine kantonale Wahl handelt, sind die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer bei diesen Wahlen nicht stimmberechtigt und können dementsprechend auch nicht kandidieren.
Das Recht des Kantons Luzern äussert sich nicht zu allfälligen Unvereinbarkeiten im Zusammenhang mit einem Ständeratsmandat.
- Keine Rückzugsmöglichkeit der Kandidatur nach Einreichung des Wahlvorschlags
- Im ersten Wahlgang ist keine stille Wahl zulässig (§ 87 Abs. 1 StRG)
- Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer das absolute Mehr der gültigen Stimmen erreicht (§ 88 Abs. 2 StRG).
Da die Kandidatur für die Ständeratswahlen nicht zurückgezogen werden kann, ist diese grundsätzlich mit Einreichung des gültigen Wahlvorschlags definitiv.
Die definitiven Kandidaturen werden so bald als möglich auf der Wahlen-Webseite www.wahlen.lu.ch veröffentlicht.
Die Erlasse des Kantons Luzern enthalten keine Vorschriften betreffend die Transparenz bei der Finanzierung einer Wahlkampagne. Aktuell ist auf Kantonsebene aber eine Motion über eine kantonale Gesetzesgrundlage für Transparenz in der Luzerner Politfinanzierung (M 618) hängig.
Informationen zu den Wahlen werden regelmässig auf der offiziellen Wahlen-Webseite des Kantons Luzern www.wahlen.lu.ch veröffentlicht.
Die Stimmberechtigten erhalten nebst den Wahlunterlagen eine ausführliche Wahlanleitung für die National- und Ständeratswahlen.
Der Kanton Luzern verschickt bei den National- und Ständeratswahlen jeweils noch eine eigene Wahlanleitung an die Stimmberechtigten.