Kandidieren können Schweizer Bürgerinnen und Bürger , die das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben, ihren politischen Wohnsitz im Kanton haben und bei denen kein Ausschluss wegen dauernder Urteilsunfähigkeit vorliegt. (Art. 9 Abs. 1 und 2 Kantonsverfassung GR; BR 110.100).
Der Kanton Graubünden kennt zur Zeit noch kein Anmeldeverfahren für die Ständeratswahlen.
Mit Beginn der Einführung von E-Voting ist dann für alle Majorzwahlen ein Anmeldeverfahren vorgesehen. Ausnahmen auf Gemeindeebene bleiben aber möglich. Die gesetzlichen Grundlagen sind vorhanden, wurden aber noch nicht Inkraft gesetzt. Es kann zur Zeit nicht abschliessend gesagt werden, wann die Bestimmungen zu E-Voting Inkraft gesetzt werden.
Der Kanton Graubünden kennt zur Zeit noch kein Anmeldeverfahren für die Ständeratswahlen.
Ja, ohne zusätzliche Voraussetzungen. Siehe Art. 9 Abs. 3 KV i.V. mit Art. 3 Abs. 3 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR; BR 150.100).
Der Kanton Graubünden kennt zur Zeit noch kein Anmeldeverfahren für die Ständeratswahlen.
Ständeräte dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Kantonsregierung oder vollamtliche Mitglieder einer richterlichen Behörde sein (Art. 22 Abs. 4 KV). Voraussichtlich per 1. April 2023 (Volksabstimmung am 27. November 2022) wird Art. 22 Abs. 4 KV folgendermassen angepasst: «Mitglieder der Regierung und Mitglieder der richterlichen Behörden, die im Vollpensum tätig sind, dürfen nicht der Bundesversammlung oder dem Bundesgericht angehören».
Nein.
Der Kanton Graubünden kennt zur Zeit noch kein Anmeldeverfahren für die Ständeratswahlen.
Zur Zeit nicht. Allerdings läuft die Sammelfrist für eine kantonale Transparenzinitiative.
Alle Infos sind auf www.gr.ch.