Jede in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Person ist in den Ständerat wählbar, sofern sie im Kanton Wohnsitz hat.
An die Staatskanzlei.
Die politischen Parteien und Wählergruppen müssen die Kandidatenlisten spätestens bis Montag der achten Woche vor der Wahl um 12 Uhr bei der Staatskanzlei einreichen.
Die Listen können bis zu dem Montag, der auf den Wahlanmeldeschluss folgt, um 12 Uhr geändert werden.
Nein. Es können nur Personen kandidieren, die Ihrem Wohnsitz im Kanton haben.
Keine gemäss kantonalem Recht.
Jede Wahlliste muss eine Bezeichnung tragen, die sie von den übrigen Listen unterscheidet, die eingereicht wurden.
Die Parteien oder Wählergruppen können sich durch eine ausdrückliche Erklärung das Recht auf die ausschliessliche Verwendung der Bezeichnung ihrer Liste für die Zukunft sichern, solange sie diese nicht geändert haben. Zur Annahme dieser Erklärung ist die Staatskanzlei befugt.
Führt die Bezeichnung einer Wahlliste zu Verwechslungen mit der Bezeichnung einer Wahlliste, die früher eingereicht wurde oder über das Recht auf ausschliessliche Verwendung verfügt, oder enthält sie Ausdrücke, die für eine Partei, eine Wählergruppe, eine Kandidatin oder einen Kandidaten oder die Behörden verletzend sind, so wird die von den Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern bevollmächtigte Person aufgefordert, sie innert kurzer Frist zu korrigieren, andernfalls ist sie ungültig.
Die Staatskanzlei kann die Berichtigung einer Ständerats-Wahlliste verlangen. Ist die Bezeichnung einer Liste streitig so entscheidet der Staatsrat.
Die Staatskanzlei kann Weisungen für die Vergabe der Ordnungsnummern an die Parteien oder Wählergruppen erlassen.
Nur die amtlichen Listen (endgültige Wahllisten) werden öffentlich bekannt gemacht. Sie werden öffentlich angeschlagen oder auf eine andere geeignete Weise veröffentlicht.
Am Montag der siebten Woche vor der Wahl. (12 Uhr).
Parteien und Wählergruppen, die für den Wahlkampf mehr als 10'000 Franken ausgeben, müssen ihre Finanzzahlen offenlegen. Dies gilt für Zuwendungen von über 1000 Franken von juristischen Personen (Unternehmen etc.) sowie für Zuwendungen von über 5000 Franken von natürlichen Personen.
Nach der Wahl müssen Parteien und Wählergruppen, die mehr als 10'000 Franken für den Wahlkampf eingesetzt haben, eine Wahlkampfabrechnung veröffentlichen. In dieser müssen alle Spenden und Zuwendungen von mehr als 1000 Franken von juristischen Personen und mehr als 5000 Franken von natürlichen Personen aufgeführt sein.
Alle Details finden Sie auf der Internetseite zur Politikfinanzierung (Staat Freiburg).
Der Kanton Freiburg veröffentlicht alle Informationen zu den Wahlen auf seiner Website: www.fr.ch/wahlen.
Die Wählerinnen und die Wähler erhalten je eine Wahlanleitung zu den Nationalratswahlen (hier handelt es sich um die Wahlanleitung der Bundeskanzlei) und zu den Ständeratswahlen (hier handelt es sich um eine Wahlanleitung des Kantons Freiburg).