Für den Ständerat kandidieren kann, wer im Kanton Basel-Stadt stimm- und wahlberechtigt ist. Die Voraussetzungen hierfür sind (a) Schweizer Staatsbürgerschaft, (b) Volljährigkeit, (c) nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten, (d) der politische Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt (Kantonsverfassung § 40 Abs 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 lit b. sowie Wahlgesetz §3)
Die Wählbarkeit kann verweigert werden, wenn obige Voraussetzungen nicht (mehr) gegeben sind.
Wahlvorschläge sind der Staatskanzlei, Ressort Wahlen und Abstimmungen, einzureichen. (§ 35 Wahlgesetz)
Sie muss spätestens am achtletzten Montag, 09.00 Uhr, vor dem Wahlsonntag im Besitz des Büros für Wahlen und Abstimmungen sein. (§ 35 Wahlgesetz);
Diese Informationen werden zeitnah unter www.wahlen.bs.ch verfügbar sein. Ausserdem werden die Informationen auch im elektronischen Kantonsblatt publiziert.
Ja (KV §44 Abs. 3). «An der Wahl des Mitglieds des Ständerates können sich auch Schweizerinnen und Schweizer beteiligen, die im Ausland wohnen und in eidgenössischen Angelegenheiten im Kanton Basel-Stadt stimmberechtigt sind.»
Ja.
Ein Mitglied des Ständerates kann nicht gleichzeitig auch Mitglied des National- oder Bundesrates oder Bundesrichter/in sein (BV Art 144 Abs. 1).
Nein.
Nach Ablauf aller Fristen für die Bereinigung allfälliger Mängel und Ergänzungen dürfen die Wahlvorschläge nicht mehr verändert werden. (§ 41 i.V.m.§ 38 Abs. 2 und § 40 Abs. 1 Wahlgesetz) Die Wahlvorschläge sind anschliessend auf unserer Webseite www.wahlen.bs.ch und im Kantonsblatt (www.kantonsblatt.ch) auffindbar.
Nein.
Solche Informationen werden zeitnah unter www.wahlen.bs.ch verfügbar sein.