Als wählbar gelten im Stimmregister eingetragene Personen mit Wohnsitz im Kanton. Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.
Der Kanton kennt kein Anmeldeverfahren. An der Landsgemeinde kann jede wählbare Person ad hoc gerufen und gewählt werden. In der Praxis ist es so, dass im Bedarfsfall die politischen Verbände und Parteien ihre Kandidaten einige Zeit vor der Landsgemeinde publik machen. Sie können aber auch darauf verzichten und sich darauf beschränken, an der Landsgemeinde einen bestimmten Namen rufen zu lassen. Eine kantonale Regelung über Kandidaturen besteht nicht.
Der Kanton kennt kein Anmeldeverfahren. An der Landsgemeinde kann jede wählbare Person ad hoc gerufen und gewählt werden. In der Praxis ist es so, dass im Bedarfsfall die politischen Verbände und Parteien ihre Kandidaten einige Zeit vor der Landsgemeinde publik machen. Sie können aber auch darauf verzichten und sich darauf beschränken, an der Landsgemeinde einen bestimmten Namen rufen zu lassen. Eine kantonale Regelung über Kandidaturen besteht nicht.
Nein.
Das kantonale Recht kennt keine diesbezüglichen Einschränkungen.
Nein.
Es besteht kein Kandidaturverfahren. Die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten, die von einer Partei oder einem Verband portiert werden, führen wir auf der Homepage auf.
Nein.
Auf Erläuterungen zu den Ständeratswahlen wurde bisher aufgrund der Einfachheit des Verfahrens verzichtet.