Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz im Kanton, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und in eidgenössischen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt sind sowie Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die in eidgenössischen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt sind.
Ausgeschlossen ist, wer wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird.
Ja.
Stimmrechtsausweis
Rücksendekuvert (nicht frankiert für Rücksendung; ausgenommen in einzelnen Gemeinden)
Stimmkuvert
ein amtlicher Wahlzettel mit allen vorgeschlagenen kandidierenden Personen
Kurzanleitung
Ankreuzen derjenigen Person(en), die man wählen möchte.
Mindestens ein Name muss angekreuzt sein.
Unleserlich oder andere Gründe, die nicht erkennen lassen, wen die Wählerin oder der Wähler wählen will.
Wahlzettel mit ehrverletzenden Äusserungen oder offensichtlichen Kennzeichnungen.
Keine kandidierende Person angekreuzt.
Mehr als zwei kandidierende Personen angekreuzt.
Namen von Personen, die nicht kandidieren.
An die Gemeinde, bei der man im Stimmregister eingetragen ist.
Urne, brieflich per Post oder in den Gemeindebriefkasten werfen
Am 26. November 2023.
Es gelten die gleichen Voraussetzungen, wie beim ersten Wahlgang.
Kandidierende, welche beim ersten Wahlgang (offiziell) kandidierten, nicht gewählt wurden und die Kandidatur nicht zurückziehen, gelten automatisch als Kandidierende für den zweiten Wahlgang.