Leistungen der Krankenkasse – Schweiz und Ausland

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    Leistungen der Krankenkasse

    In der Grundversicherung müssen alle Krankenkassen die gleichen Leistungen übernehmen. Sind Sie schwanger, zahlen Sie meist keine Franchise. Was gilt, wenn Sie im Ausland krank werden.

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    Gleiche Leistung bei allen Krankenkassen

    Ihre Krankenkasse übernimmt die Untersuchung und die Behandlung, wenn Sie krank sind. Sie übernimmt auch manche Präventionsmassnahmen, die dem Erhalt der Gesundheit dienen (zum Beispiel Impfungen oder Untersuchungen des Gesundheitszustandes). Jede Krankenkasse muss die gleichen Leistungen übernehmen. Geregelt ist dies im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG).

    Ihre Ärztin oder Ihr Arzt muss Sie vor einer Behandlung informieren, wenn die Grundversicherung diese nicht bezahlt. Es lohnt sich aber, im Zweifelsfall bei Ihrer Krankenkasse nachzufragen. Das Bundesamt für Gesundheit informiert ausführlich über die Leistungen der Grundversicherung.

    Einschränkung beim Hausarztmodell

    Wenn Sie das Hausarztmodell oder ein anderes Prämiensparmodell gewählt haben, müssen Sie beim Bezug von Leistungen die Regeln dieses Modells beachten. Beim Hausarztmodell müssen Sie beispielsweise fast immer zuerst zur Hausärztin oder zum Hausarzt gehen, wenn Sie eine Behandlung wünschen.

    Sie können eine Zusatzversicherung abschliessen, wenn Sie zusätzliche Leistungen gedeckt haben wollen. Bei den zusätzlichen Leistungen kann es sich um Komplementärmedizin handeln wie beispielsweise Osteopathie. Oder die Zahnkorrektur für Kinder. Es gibt auch Zusatzversicherungen, die Ihnen im Spital mehr Komfort oder die freie Arztwahl sichern.

    Franchise bei Schwangerschaft

    Wenn Sie schwanger sind, müssen Sie sich meist nicht an den Kosten beteiligen. Das heisst: Sie zahlen keine Franchise, keinen Selbstbehalt und keinen Beitrag an die Kosten Ihres Aufenthalts im Spital. Aber Achtung: Bei Komplikationen während der ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft müssen Sie sich wie bei einer Krankheit an den Kosten beteiligen.

    Leistungen für die Mutter

    Die Krankenkasse bezahlt die Geburt, die Nachkontrolle, allfällige Kosten bei Komplikationen, die Stillberatung und einen Teil des Geburtsvorbereitungskurses (wenn eine Hebamme den Kurs leitet). Bei der Geburt spielt es keine Rolle, ob diese im Spital, im Geburtshaus oder zu Hause stattfindet. Steht das Spital oder Geburtshaus Ihrer Wahl nicht auf der Spitalliste Ihres Kantons, sollten Sie Ihre Krankenkasse vorher fragen, ob Sie die Kosten bezahlt.

    Leistungen bei Kontrolluntersuchungen

    Die Krankenkasse zahlt folgende Kontrolluntersuchungen:

    • zwei Ultraschalluntersuchungen (bei einer Risikoschwangerschaft auch weitere Ultraschalluntersuchungen)

    • den Ersttrimestertest zur Abklärung des Risikos der Trisomien 21, 18 und 13

    • wenn der Ersttrimestertest auf ein hohes Risiko deutet, den nicht-invasiven Pränatal-Test (NIFT) und wenn nötig eine Fruchtwasseruntersuchung (Amniozentese) und eine Plazentauntersuchung (Chorionbiopsie)

    Dazu kommen die regelmässigen Kontrollen bei Ihrer Frauenärztin respektive Ihrem Frauenarzt. Diese Kontrollen kann unter Umständen auch eine Hebamme durchführen.

    Leistungen für das Baby

    Die Krankenkasse der Mutter bezahlt den Spitalaufenthalt des Babys voll. Wenn das Neugeborene krank ist und eine Behandlung im Spital braucht, zahlt dies die Krankenkasse des Kindes. Hier müssen Sie sich an den Kosten beteiligen (Selbstbehalt).

    Wenn Sie in Ihren Ferien im Ausland krank werden, bezahlt die Krankenkasse die Notfallbehandlung. Die Höhe der Deckung hängt davon ab, in welchem Land Sie sind.

    Auslandkrankenversicherung in der EU

    In der EU sowie in Norwegen, Island und Liechtenstein haben Sie Anspruch auf Vergütung der gleichen Leistungen wie Einheimische. Wichtig: Ihre Krankenkassenkarte ist zugleich eine europäische Krankenversicherungskarte. Nehmen Sie sie daher immer mit in die Ferien. Ihre Krankenkasse kann Ihnen eine Ersatzbescheinigung ausstellen, wenn Sie Ihre Krankenkassenkarte nicht dabeihaben.

    Auslandkrankenversicherung weltweit

    Ausserhalb der EU- und EFTA-Länder zahlt Ihre Krankenkasse Ihre Notfallbehandlung nur bis zu einem bestimmten Betrag. Vor allem bei Spitalaufenthalten kann es sein, dass Sie einen Teil selber bezahlen müssen. Wünschen Sie eine höhere Versicherungsdeckung, so können Sie eine entsprechende Zusatzversicherung abschliessen. Das kann beispielsweise vor einer Reise in die USA oder nach Kanada sinnvoll sein. In beiden Ländern sind Behandlungen teuer.

    Leistungen, die Sie selber zahlen müssen

    Es gibt medizinische Leistungen im Ausland, die Ihre Krankenkasse nicht bezahlt. Dies ist der Fall bei einer nicht notwendigen Behandlung oder wenn Sie Medikamente im Ausland kaufen. Es kann auch vorkommen, dass Ihre Schweizer Ärztin oder Ihr Schweizer Arzt Sie zur Behandlung ins Ausland schickt. Dann sollten Sie mit Ihrer Krankenkasse vorgängig besprechen, ob sie diese Behandlung bezahlt. Häufig zahlt die Krankenkasse, wenn eine Behandlung in der Schweiz nicht möglich ist.

    Bei einem Konflikt mit Ihrer Krankenkasse können Sie sich an die Ombudsstelle Krankenversicherung wenden. Die Ombudsstelle versucht, eine Einigung zwischen Ihnen und der Krankenkasse zu erzielen - gratis, neutral und unabhängig. Achtung: Sie können sich nicht an die Ombudsstelle wenden, wenn eine Anwältin oder ein Anwalt oder ein Sozialdienst Ihre Interessen vertritt. Oder wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben.

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