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Betreibungsregisterauszug 

Als Beweis dafür, dass Sie Ihre Rechnungen bezahlen und keine Schulden haben, wird oft ein Betreibungsregisterauszug verlangt.

Gut zu wissen

Im Auszug sind nur die Betreibungsverfahren verzeichnet, die in dem Betreibungskreis gegen Sie laufen, in dem Sie den Auszug bestellen. Für eine Gesamtsicht über die Betreibungen verlangen Sie einen Auszug in jedem Betreibungskreis, in dem Sie in den vergangenen 5 Jahren wohnten.
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Im Betreibungsregisterauszug sind die Betreibungsverfahren verzeichnet, die in den vergangenen 5 Jahren gegen Sie eröffnet wurden.
Oft verlangen Vermieter bei der Vermietung einer Wohnung dieses Dokument, wenn sie sicher sein wollen, dass Sie gewöhnlich Ihre Rechnungen bezahlen. Aus dem gleichen Grund wird der Auszug auch verlangt, wenn Sie einen Bankkredit aufnehmen oder ein Auto leasen wollen, Sie müssen dieses Dokument auch vorweisen, wenn Sie sich in der Schweiz einbürgern lassen wollen.
Sie können einen Auszug zu den Betreibungen, die gegen Sie oder gegen eine andere Person laufen, bestellen.
  • Für die Bestellung Ihres eigenen Auszugs müssen sie die Kopie eines Identitätsausweises vorlegen.

  • Für den Registerauszug einer anderen Person brauchen Sie eine von ihr unterzeichnete Vollmacht und eine Kopie ihres Identitätsausweises.

  • Sie können auch einen Betreibungsregisterauszug einer anderen Person bestellen, ohne diese Person zu informieren. Sie müssen aber nachweisen, dass sie am Auszug ein besonderes Interesse haben. Dies trifft zum Beispiel zu, wenn Sie ihr eine Wohnung vermieten oder Geld leihen wollen. Legen Sie Ihrem Gesuch einen Nachweis Ihres Interesses (Vorvertrag über Miete oder Kauf) und die Kopie eines Identitätsausweises bei.

Sie können den Auszug auf zwei Arten bestellen:
  1. 1)   Sie können das Online-Formular ausfüllen und es per Post oder per E-Mail dem Betreibungsamt Ihres Wohnkantons zustellen, oder

  2. 2)   Sie können den Auszug persönlich am Schalter des Betreibungsamts Ihres Wohnkantons bestellen.

Der Betreibungsregistereintrag wird 5 Jahre nach Abschluss des Betreibungsverfahrens automatisch gelöscht. Vor Ablauf dieser Frist:
  • können Sie von Ihren Gläubigerinnen und Gläubigern verlangen, dass sie die Betreibung widerrufen und die Löschung des Registereintrags veranlassen. Beispielsweise, wenn Sie sich in der Zwischenzeit mit ihnen einigen konnten oder Sie Ihre Schulden bezahlt haben.

  • ändert das Betreibungsamt ungerechtfertigte Einträge selbst oder auf Ihren Antrag.

  • können Sie dem Betreibungsregisteramt beantragen, die Betreibung nicht im Betreibungsregisterauszug aufzuführen. Dieses informiert sie über die Voraussetzungen und die Kosten.

Der Betreibungsregisterauszug kostet in der Regel 17 Franken plus Versandkosten.
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