Betreibung: Zahlungsbefehl, Rechtsvorschlag, Pfändung

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    Schulden Sie jemandem Geld oder schuldet Ihnen jemand Geld? Mit der Betreibung können offene Rechnungen eingefordert werden. Was Schuldner und Gläubiger wissen müssen.

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    Wenn Sie jemandem Geld schulden, kann diese Person (Gläubiger/Gläubigerin) beim Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren stellen und so den offenen Betrag mit Hilfe des Staates bei Ihnen einfordern. Sie werden ins Betreibungsregister eingetragen.

    In der Regel erhalten Sie bei offenen Rechnungen zuerst eine Mahnung. Der Gläubiger oder die Gläubigerin sind aber nicht verpflichtet, dies zu tun.

    Zahlungsbefehl entgegennehmen

    Wenn jemand ein Betreibungsverfahren gegen Sie eingeleitet hat, erhalten Sie vom Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl. Die Post oder das Betreibungsamt übergeben Ihnen den Zahlungsbefehl persönlich.

    Schuld bezahlen

    Wenn die Forderung des Zahlungsbefehls berechtigt ist und Sie das Geld tatsächlich schulden, haben Sie 20 Tage Zeit, um zu bezahlen. Bei Zahlungsschwierigkeiten lohnt es sich, sich beraten zu lassen und mit der Gläubigerin oder dem Gläubiger Kontakt aufzunehmen. Allenfalls können Sie eine Vereinbarung (z. B. Zahlung in Raten) treffen.

    Rechtsvorschlag erheben – Schuld anfechten

    Wenn Sie mit der Forderung nicht einverstanden sind und der Ansicht sind, den eingeforderten Betrag nicht zu schulden, dann müssen Sie gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erheben. Dies kann mündlich oder schriftlich bei der Zustellung des Zahlungsbefehls oder innerhalb von 10 Tagen beim Betreibungsamt geschehen.

    Mit dem Rechtsvorschlag schlägt die betriebene Person gewissermassen den Rechtsweg vor. Sie teilt dem Gläubiger mit, dass sie die Schuld nicht anerkennt und dass er sich an ein Gericht wenden muss, falls er die Betreibung weiterverfolgen will.

    Nach dem Rechtsvorschlag entscheidet also ein Gericht auf Antrag der Gläubigerin oder des Gläubigers, ob das Betreibungsverfahren weitergehen kann. Der Gläubiger muss darlegen, dass seine Forderung berechtigt ist. Gelingt ihm dies, beseitigt das Gericht den Rechtsvorschlag und die Betreibung kann vom Gläubiger fortgesetzt werden.

    Pfändung

    Wenn Sie nach der Zustellung des Zahlungsbefehls keinen Rechtsvorschlag erhoben haben oder dieser vom Gericht beseitigt worden ist (siehe oben), kann der Gläubiger oder die Gläubigerin das Betreibungsverfahren fortsetzen. Das Betreibungsamt kann die Pfändung Ihrer Vermögenswerte und Ihres Einkommens vornehmen, um die Forderungen der Gläubigerin oder des Gläubigers zu begleichen. Pfändung heisst: Die Behörde weist den Arbeitgeber der Schuldnerin oder des Schuldners an, den pfändbaren Teil des zukünftigen Lohns direkt ans Betreibungsamt zu überweisen (sog. Lohnpfändung). Möglich ist auch eine Beschlagnahme der Wertgegenstände, die der Schuldnerin oder dem Schuldner gehören, damit diese versteigert werden können.

    Sich über das Betreibungsverfahren informieren und beraten lassen

    Bei den kantonalen Schuldenberatungen finden Sie Informationen und Unterstützung, wenn Sie betrieben werden oder sonst in finanziellen Schwierigkeiten sind. Ihre Fragen zum Betreibungsverfahren können Sie dem zuständigen Betreibungsamt stellen.

    Wenn Ihnen jemand Geld schuldet, ist es üblich, aber nicht Pflicht, die Schuldnerin oder den Schuldner zuerst zu mahnen. Bringt dies nichts, können Sie ein Betreibungsverfahren einleiten.

    Betreibung einleiten

    Wenn Sie jemanden betreiben wollen, müssen Sie beim Betreibungsamt am Wohnort des Schuldners ein Betreibungsbegehren einreichen. Beim Betreibungsschalter online können Sie das Betreibungsbegehren elektronisch ausfüllen und die nötigen Informationen erhalten.

    Betreibung fortsetzen

    Falls Ihre Forderung gerechtfertigt ist und der Schuldner trotz Zahlungsbefehl nicht gezahlt hat, können Sie das Betreibungsverfahren fortsetzen. Beim Betreibungsschalter online können Sie das Fortsetzungsbegehren elektronisch ausfüllen und erhalten die nötigen Informationen.

    Als Gläubigerin oder Gläubiger müssen Sie die Kosten für die verschiedenen Etappen der Betreibung vorschiessen. Erweist sich Ihre Betreibung als gerechtfertigt, muss die Schuldnerin oder der Schuldner die Kosten später übernehmen. Die Betreibungskosten sind in der ganzen Schweiz gleich, sie variieren jedoch nach Höhe der eingeforderten Schulden.

    Dieses vorgeschossene Geld und die nötige Zeit für eine Betreibung lohnen sich nicht immer. Dann nämlich, wenn von Beginn weg klar ist, dass der Schuldner nicht wird zahlen können. Hinweise auf die Zahlungsfähigkeit des Schuldners erhalten Sie mit einem Betreibungsregisterauszug.

    • Verband der Betreibungs- und Konkursbeamten: Betreibungsämter pro Kanton und Informationen

    • Betreibungsschalter online

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